1.
Zur Grundpflege gehört lediglich die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst. Die Hilfeleistung muss immer mindestens zwei Verrichtungen umfassen. |
2. Ein Hilfebedarf bei der Verrichtung "Gehen" kann, nur berücksichtigt werden soweit es sich um das Gehen im Zusammenhang mit einer der anderen in § 14 Abs 4 SGB XI genannten häuslichen Verrichtungen handelt . |
3. Die Verrichtungen Waschen/Duschen/Baden umfasst auch das Haarewaschen. Einbettlägeriger Pflegebedürftiger, der nicht ohne fremde Hilfe aufstehen und zur Toilette gehen kann, kann zur Vermeidung eines nächtlichen Hilfebedarfs nicht auf eine mögliche
Versorgung mit Windeln oder einem Blasenkatheter verwiesen werden, solange er nicht inkontinent ist und die Pflegeperson verständigen kann.
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4. Hilfe beim Kochen und Eindecken des Tisches fällt nicht in den Bereich der Grundpflege |
5 .Zum berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand für eine Begleitung bei einem Arztbesuch.
Die allgemein Aufsicht wegen der Gefahr plötzlich eintretender, nicht vorhersehbarer Unterzuckerungen infolge des beim Pflegebedürftigen bestehenden Diabetes mellitus ist kein Pflegebedarf . |
6. Ist ein Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig (hier Bewilligung der Pflegestufe 1 bei nur 33 Minuten Grundpflege täglich), kann er von der Behörde nicht unter Berufung auf § 48
SGB X zurückgenommen werden. |
7. Zur Herabsetzung der Pflegestufe bei privater Pflegeversicherung
(LSG NRW) |
8. Grundrechte gelten in der privaten Pflegevers. nicht. Leistungsänderung nur bei wesentlicher Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse
(LSG NRW) |
9. Zur Hilfe bei Mobilität, Haareschneiden, Eincremen und Arztbesuchen
(LSG Berlin) |
10. Richtlinien zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit sind im Einzelfall nicht verbindlich (LSG NRW, Urteil vom
14.07.2003) |
11. Zu Leistungen der Pflegeversicherung an Personen, die zu verwahrlosen drohen (LSG NRW) |
12.
Pflegeversicherung muss nicht für
soziale Kontakte und Friedhofsbesuche eintreten (LSG NRW 09.02.2004) |
13.
Ein Wechsel zwischen privater und
gesetzlicher Pflegeversicherung kann zum Wegfall von Leistungen führen
(BSG 13.5.2004) |
14.
Zum Einbau eines Personenaufzuges als
Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (BSG
13.5.2004) |
15.
Zur Unterscheidung zwischen
Pflegestufe und Pflegekasse (LSG NRW - 08.03.2004) |
16.
Zur Verpflichtung von Gericht und
privater Pflegeversicherung Gutachten einzuholen (BSG 22.07.2004) |
17.
Zur Rückwirkenden Bewilligung von
Pflegegeld nach dem SGB XI (LSG Schleswig-Holstein 30.04.2004) |
18.
Prognoseentscheidung bei Dauer der
Pflegebedürftigkeit (BSG - 17.03.2005) |
19.
Betreuungsbedarf gehört nicht zum Bereich der Ernährung (BSG -
01.09.2005) |
20. Pflegeheim
kann keine höhere Pflegestufe für Heimbewohner beantragen (BSG -
01.09.2005) |
21. Elektrorollstuhl
ist kein Hilfsmittel der sozialen Pflegeversicherung (BSG - 10.11.2005) |
22. Zur
Entlohnung eines Pflegegutachtens (Hess. LSG - 27.02.2007 |
23. Mehrkosten
Voraussetzung für Härtefallleistungen (LSG NRW - 23.01.2007) |
24. Zur
Härtefallregelung (BSG - Urteil vom 10.04.2008) |
25. Zur
Fortwirkung eines Antrages an die private Pflegeversicherung (BSG -
Urteil vom 17.12.2009) |
26. Hilfebedarf
beim Gehen (BSG - Urteil vom 10.03.2010) |
27. Allgemeiner
Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf (BSG - Urteil vom 12.08.2010) |
28. Zu
den Möglichkeiten des Pflegeheims eine höhere Pflegestufe
durchzusetzen (BSG - Urteil vom 07.10.2010) |
29. Wartezeit
und Pflegebedarf (LSG HES - Urteil vom 28.09.2011) |
30.
Zum Katalog des § 14 SGB XI (BSG
- Urteil vom 08.10.2014) |
31.
Gutachten zur privaten
Pflegeversicherung (BSG - Urteil vom 25.11.2015) |
32.
"Erhebliche Pflegeerleichterung"
(BSG - Urteil vom 25.11.2015) |
33.
Häusliche und stationäre Pflege
(BSG - Urteil vom 18.02.2016) |
34.
Verhinderung der Pflegeperson
(BSG - Urteil vom 20.04.2016) |
35.
Von der privaten in die soziale
Pflegeversicherung (BSG - Urteil vom 30.11.2017) |
36.
Pflegebedarf (BSG - Urteil vom
28.09.2017) |