Teil A: 4. Hilflosigkeit
- Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen
Entschädigungsrecht ist Grundvoraussetzung, dass Beschädigte
(infolge der Schädigung) "hilflos" sind.
- Hilflos sind diejenigen, die infolge von
Gesundheitsstörungen - nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB IX) und dem Einkommensteuergesetz "nicht nur vorübergehend"
- für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im
Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese
Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer
Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen
erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist.
- Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen zur
Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages
sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme,
Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige
körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur
Kommunikation zu berücksichtigen. Hilflosigkeit liegt im oben
genannten Sinne auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig
behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des
täglichen Lebens der Hilfe nicht unmittelbar bedarf, er diese
Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige
Überwachung nicht vornähme. Die ständige Bereitschaft ist z. B.
anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter
Lebensgefahr notwendig ist.
- Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein.
Dies ist der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche
Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt
wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig
sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen
werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim Anziehen einzelner
Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und
Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- oder
Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit
weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der
Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z. B. im Bereich der
hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben.
- Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer
Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in
erheblichem Umfang erfordern, kann im Allgemeinen ohne nähere
Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das
Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Dies gilt stets
aa) bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung,
bb) Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer
und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines
Rollstuhls erfordern,
- in der Regel auch
aa) bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und
Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100
bedingen,
bb) Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen
Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits. (Als Verlust einer
Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des
ganzen Fußes).
- Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind
stets auch die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit
erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der
behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
- Stirbt ein behinderter Mensch innerhalb von sechs Monaten
nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist die Frage der
Hilflosigkeit analog Nummer 2 Buchstabe
g zu beurteilen.
Anmerkung