(1) Verletzungen und Erkrankungen an den Haltungs- und Bewegungsorganen ziehen häufig auch andere Organsysteme in Mitleidenschaft (z.B. Nerven, Gefäße) und können unter bestimmten Voraussetzungen an nicht unmittelbar betroffenen Teilen der Haltungs- und Bewegungsorgane sekundäre Folgen bewirken, was bei der Beurteilung der Zusammenhangsfrage zu beachten ist (siehe auch Nummer 129, Absatz 4).
(2) Nach Knochenbrüchen ist darauf zu achten, ob und in welchem Umfang Statik und Dynamik gestört sind. Gelenknahe und in Fehlstellung oder mit Verkürzung verheilte Brüche können zu deformierenden Veränderungen an den Nachbargelenken führen.
(3) Bei der Feststellung von Fremdkörpern ist zu beachten, dass Lage des Fremdkörpers und Eintrittspforte weit auseinander liegen können. Im allgemeinen wird die Lage eingeheilter Fremdkörper im Gewebe nicht verändert. Vergiftungen durch bleihaltige Geschosse sind nicht beobachtet worden. Fremdkörper können noch nach Jahren zu Abszessen und gelegentlich auch zu Fisteleiterungen führen.