3.1 Hirnschäden
Bei der folgenden GdS-Tabelle der Hirnschäden soll die unter Nummer
3.1.1 genannte Gesamtbewertung im Vordergrund stehen. Die unter
Nummer 3.1.2 angeführten isoliert vorkommenden bzw. führenden
Syndrome stellen eine ergänzende Hilfe zur Beurteilung dar.
3.1.1 Grundsätze der Gesamtbewertung von Hirnschäden | ||
Hirnschäden mit geringer Leistungsbeeinträchtigung | 30 -40 | |
Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung | 50 - 60 | |
Hirnschäden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung | 70 - 100 | |
3.1.2 Bewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen (bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage) |
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Hirnschäden mit psychischen Störungen |
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leicht (im Alltag sich gering auswirkend) | 30 - 40 | |
mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend) | 50 - 60 | |
schwer | 70 - 100 | |
Anmerkung |
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Zentrale vegetative Störungen als Ausdruck eines Hirndauerschadens (z.B. Störungen des Schlaf-Wach-Rhythmus, der Vasomotorenregulation oder der Schweißregulation) |
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leicht | 30 | |
mittelgradig, auch mit vereinzelten synkopalen Anfällen | 40 | |
mit häufigeren Anfällen oder erheblichen Auswirkungen auf den Allgemeinzustand | 50 | |
Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen (spino-)zerebellarer Ursache je nach dem Ausmaß der Störung der Ziel- und Feinmotorik einschließlich der Schwierigkeiten beim Gehen und Stehen (siehe hierzu auch bei Hör- und Gleichgewichtsorgan) |
30 - 100 | |
Hirnschäden mit kognitiven Leistungsstörungen (z.B. Aphasie, Apraxie, Agnosie) |
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leicht (z.B. Restaphasie) | 30 - 40 | |
mittelgradig (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) | 50 - 80 | |
schwer (z.B. globale Aphasie) | 90 - 100 | |
Anmerkung |
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Zerebral bedingte Teillähmungen und Lähmungen |
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leichte Restlähmungen und Tonusstörungen der Gliedmaßen | 30 | |
bei ausgeprägteren Teillähmungen und vollständigen Lähmungen ist der GdS aus Vergleichen mit dem GdS bei Gliedmaßenverlusten, peripheren Lähmungen und anderen Funktionseinbußen der Gliedmaßen abzuleiten. | ||
vollständige Lähmung von Arm und Bein (Hemiplegie) | 100 | |
Parkinson-Syndrom |
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ein- oder beidseitig, geringe Störung der Bewegungsabläufe, keine Gleichgewichtsstörung, geringe Verlangsamung | 30 - 40 | |
deutliche Störung der Bewegungsabläufe, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit beim Umdrehen, stärkere Verlangsamung | 50 - 70 | |
schwere Störung der Bewegungsabläufe bis zur Immobilität | 80 - 100 | |
Andere extrapyramidale Syndrome - auch mit Hyperkinesen - sind analog nach Art und Umfang der gestörten Bewegungsabläufe und der Möglichkeit ihrer Unterdrückung zu bewerten; bei lokalisierten Störungen (z.B. Torticollis spasmodicus) sind niedrigere GdS als bei generalisierten (z.B. choreatische Syndrome) in Betracht zu ziehen. |
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Anmerkung |
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Epileptische Anfälle je nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung |
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sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten) | 40 | |
selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen) |
50 - 60 | |
mittlere
Häufigkeit (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen; kleine und einfach-fokale Anfälle mit Pausen von Tagen) |
60 - 80 | |
häufig (generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder von multifokalen Anfällen; kleine und einfach-fokale Anfälle täglich) |
90 - 100 | |
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30 | |
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden ist dann kein GdS mehr anzunehmen. |
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Anmerkung |
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3.2 Narkolepsie |
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Je nach Häufigkeit, Ausprägung und Kombination der Symptome (Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken, Kataplexien, automatisches Verhalten im Rahmen von Ermüdungserscheinungen, Schlaflähmungen - häufig verbunden mit hypnagogen Halluzinationen) ist im Allgemeinen ein GdS von 50 bis 80 anzusetzen. |
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Anmerkung |
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3.3 Hirntumoren |
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Der GdS von Hirntumoren ist vor allem von der Art und Dignität und von der Ausdehnung und Lokalisation mit ihren Auswirkungen abhängig. Nach der Entfernung gutartiger Tumoren (z.B. Meningeom, Neurinom) richtet sich der GdS allein nach dem verbliebenen Schaden. Bei Tumoren wie Oligodendrogliom, Ependymom, Astrozytom II, ist der GdS, wenn eine vollständige Tumorentfernung nicht gesichert ist, nicht niedriger als 50 anzusetzen. Bei malignen Tumoren (z.B. Astrozytom III, Glioblastom, Medulloblastom) ist der GdS mit wenigstens 80 zu bewerten. Das Abwarten einer Heilungsbewährung (von fünf Jahren) kommt in der Regel nur nach der Entfernung eines malignen Kleinhirntumors des Kindesalters (z.B. Medulloblastom) in Betracht. Der GdS beträgt während dieser Zeit (im Frühstadium) bei geringer Leistungsbeeinträchtigung 50. |
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Anmerkung |