(1) Die Pyelonephritis ist in Nummer 111 Absatz 6 behandelt.
(2) Die krankhafte Erweiterung des Nierenhohlsystems (Nierenbeckenkelchektasie verschiedener Schweregrade) kann angeboren oder erworben sein. Eine erworbene Erweiterung des Nierenhohlsystems ist Schädigungsfolge, wenn als Folge einer Schädigung eine Abflussbehinderung besteht. Angeborene Erweiterungen des Nierenhohlsystems können durch schädigende Ereignisse verschlimmert werden.
(3) Bei Entzündungen der unteren Harnwege ist bei der Anamneseerhebung besonders auf sexuelle Gewohnheiten und Partnererkrankungen zu achten. Kälte- und Nässeeinflüsse haben in der Regel keine ursächliche Bedeutung. Die akuten Entzündungen der unteren Harnwege heilen bei normalen Abfluss Verhältnissen unter geeigneter Therapie im allgemeinen aus. Beim unmittelbaren Übergang in ein chronisches Stadium ist Schädigungsfolge anzunehmen, wenn die akute Entzündung Schädigung war. Bei einer Wiedererkrankung ist zu prüfen, ob die ursprüngliche Erkrankung noch eine wesentliche Rolle spielt. Bei Frauen ist zu berücksichtigen, dass sie auch unter normalen Lebensbedingungen häufiger an aufsteigenden Harnwegsinfektionen leiden. Instrumentelle Eingriffe an den Harnwegen können zu Harnwegsinfektionen führen.
(4) Über die Tuberkulose der Harn- und Geschlechtsorgane siehe Nummer 55 Absatz 7).
(5) Störungen der Harnentleerung können z.B. bei subvesikalen Abflusshindernissen und neurogenen Störungen auch ohne wesentliche entzündliche Erscheinungen auftreten.
Abflusshindernisse der unteren Harnwege können über die Stauung zur Pyelonephritis führen.