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Nr. 115 AHP 2008 - Schäden der weiblichen Geschlechtsorgane

 

(1) Durch Gewalteinwirkung kann es zu vorübergehenden oder dauernden Veränderungen an den Geschlechtsorganen (auch mit Beteiligung der Harnröhre) kommen.

(2) Entzündliche Veränderungen der Geschlechtsorgane können auf direktem Wege, auf dem Blutwege oder durch Übergreifen von Nachbarorganen aus entstehen.

Für akute und chronische entzündliche Veränderungen können exogene Einwirkungen wesentliche Bedingung sein. Als solche kommen u.a. in Frage: ungünstige hygienische Verhältnisse, Resistenzminderung durch übermäßige körperliche und gegebenenfalls zusätzliche langanhaltende außergewöhnliche seelische Belastungen, ungenügende Behandlungsmöglichkeiten. Nach Entzündungen entstehen nicht selten dauernde Organveränderungen (z.B. Verwachsungen, Saktosalpinx, Tuboovarialzyste).

(3) Bezüglich der Tuberkulose der Unterleibsorgane wird auf Nummer 55 Absatz 7 verwiesen; über die echten Geschwülste siehe Nummer 142.

(4) Als Folge nichttraumatischer, umweltbedingter schädigender Einwirkungen (Hunger, Flucht, Kasernierung oder Haft in Verbindung mit anderen Belastungen) treten nicht selten Menstruationsstörungen bis zu langdauerndem Aussetzen der Periode auf. Im allgemeinen verschwinden diese Störungen nach einiger Zeit, wenn die schädigenden Einwirkungen aufgehört haben. Bleiben solche Störungen sehr lange Zeit darüber hinaus oder dauernd bestehen oder sind sie mit Störungen anderer innersekretorischer Drüsen verbunden, dann bedarf die Zusammenhangsfrage einer besonders eingehenden Prüfung.

(5) Scheiden- und Gebärmuttersenkungen bis zum Vorfall beruhen auf einer Schwäche des Halteapparates und des Beckenbodens. Sie sind häufig die Folge einer besonderen Belastung durch vorangegangene Geburten; daneben ist vielfach eine konstitutionelle Gewebsschwäche - insbesondere in Verbindung mit Übergewicht - von Bedeutung. In einzelnen Fällen wird man langdauernde körperliche Schwerarbeit als Mitursache für das Auftreten von Vorfällen ansehen können.

(6) Eine Vergewaltigung als Schädigung kann sowohl zu Körperschäden als auch zu seelischen Störungen (siehe Nummer 71) führen. Bei Vergewaltigungen erworbene Infektionen, auch venerischer Art, sind als Schädigung anzusehen.

Anmerkung

(7) Wird durch schädigende Einwirkungen eine Frau während der Schwangerschaft betroffen und wird dadurch die Leibesfrucht geschädigt, so sind die daraus sich entwickelnden Gesundheitsstörungen des Kindes Schädigungsfolge.