(1) Der akuten Prostatitis (Entzündung der Vorsteherdrüse) geht meist in sehr kurzem Zeitabstand eine Harnwegsinfektion (siehe Nummer 113, Absatz 3) voraus; selten entsteht die Prostatitis metastatisch. In seltenen Fällen kann sich aus einer akuten Prostatitis eine chronische Prostatitis entwickeln; sie ist Schädigungsfolge, wenn das akute Stadium entsprechend zu beurteilen ist. Die häufigere primär-chronisch beginnende Prostatitis ist in der Regel keine Schädigungsfolge. Differentialdiagnostisch ist die chronische Prostatitis gegenüber der konstitutionell bedingten Prostatopathie, Erkrankungen im Analbereich sowie gegenüber dem Prostataadenom und -karzinom abzugrenzen.
(2) Die Nebenhodenentzündung entsteht in der Regel kanalikulär auf dem Boden einer Urethritis. Die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs richtet sich nach der Primärinfektion.
(3) Schädigungen der Hoden können außer durch direkte Traumen auch durch Hodentorsion sowie durch Entzündungen (meist hämatogen, vor allem bei der Parotitis epidemica) oder durch eine Beeinträchtigung der Blutzufuhr (gelegentlich nach Operationen in der Leistengegend) eintreten und zur Hodenatrophie führen. Eine Hodentorsion durch ein direktes Trauma ist selten.
(4) Potenzstörungen (erektile Dysfunktion) können Begleiterscheinungen organischer oder psychischer Störungen sowie medikamentenbedingt sein. Die Beurteilung richtet sich nach dem Grundleiden.
(5) Bei Hydrozelen (sog. Wasserbrüchen) ist ein ursächlicher Zusammenhang mit einem schädigenden Vorgang im allgemeinen unwahrscheinlich, es sei denn, dass ein schweres Trauma oder eine Erkrankung von Hoden und Nebenhoden als Ursache nachgewiesen ist.
(6) Für die Entstehung einer Varikozele (sog. Krampfaderbruch) ist wie bei den Krampfadern im allgemeinen eine konstitutionelle Gewebsschwäche wesentliche Bedingung. Äußere Faktoren haben nur selten eine ursächliche Bedeutung. Die Beurteilung entspricht der bei Krampfadern (siehe Nummer 96).
(7) Eine Vergewaltigung als Schädigung kann sowohl zu Körperschäden als auch zu seelischen Störungen (siehe Nummer 71, Seite 251 <Anmerkung: die Seitenzahl ist ein offenkundiger redaktioneller Fehler>) führen. Bei Vergewaltigungen erworbene Infektionen, auch venerischer Art, sind als Schädigung anzusehen.