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Ausgabe 5/2010September vom 05.09.2010Druckversion der Zeitung (pdf-Format ohne weiterführende Links). Zweite
Verordnung zur Änderung der |
Herausgeber und verantwortlich im Sinne des
Pressegesetzes Dorothea Strake Die Zeitschrift erscheint alle 2 Monate Liebe Leser, nach unserer letzten "Sommerausgabe" hier nun wieder unsere weiterhin völlig kostenlose Onlinezeitung in gewohntem Umfang. Unsere CD "Sozialrecht" erscheint in ca. 3 Wochen in der überarbeiteten Version 10.1. Alle die noch nicht Abonnent dieser CD sind, können jetzt schon vorbestellen. Mit der CD erhalten Sie komplette Kommentare zu den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (Schwerbehindertenrecht), zu den Erwerbsminderungsrenten, zu den Pflegestufen nach dem SGB XI, Zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), zur Sozialhilfe (SGB XII) zum Sozialgerichtsgesetz, zum SGB X und zu weiteren Sozialgesetzen. Alle zitierten Urteile befinden sich auf der CD im Volltext. Dazu alle maßgeblichen Richtlinien der Sozialbehörden und Kommentare zur Anwalts- und Sachverständigenvergütung. Alles zu einem unschlagbaren Preis. Bestellen können Sie direkt über diese Internetseite. Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihr Team von "Sozialrecht Online und Uwendler.de |
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Zum Anspruch eines aufenthaltsrechtlich nur geduldeten Ausländers auf GdB-Feststellung Bundessozialgericht - B 9 SB 2/09 R - Urteil vom 29.04.2010 Ein aufenthaltsrechtlich nur geduldeter Ausländer, dessen GdB mindestens 50 beträgt, hat Anspruch auf Feststellung der Schwerbehinderung, wenn sein Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Diese Beurteilung kann als Prognose schon vor Ablauf einer sechsmonatigen Aufenthaltszeit in Deutschland getroffen werden. <<< nach oben >>> Eine Transsexualität nach Durchführung einer geschlechtsangleichenden Operation stellt für sich genommen keine eigenständige Funktionseinschränkung mit Auswirkungen auf den GdB dar Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 3543/09 - Urteil vom 23.07.2010 Ist eine geschlechtsangleichende Operation medizinisch erfolgreich durchgeführt, besteht keine Gesundheitseinschränkung, die bei der Bildung des Gesamt-GdB erhöhend zu berücksichtigen wäre. Dass eine geschlechtsangleichende Operation den körperlich anatomischen Zustand einer Frau nicht erreicht, weil sie eine Herstellung der inneren zur Fortpflanzung notwendiger Organe einer Frau nicht bewerkstelligt werden kann, stellt keine Behinderung dar. <<< nach oben >>> "Versorgungsmedizinische Grundsätze" sind hinsichtlich der Regelungen zum Merkzeichen "aG" unwirksam Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 8 SB 3119/08 - Urteil vom 23.07.2010 Die Regelungen der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" zum Merkzeichen "aG" sind mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig und unwirksam. Rechtsgrundlage eines Anspruchs auf Feststellung des Merkzeichens sind allein § 69 Abs. 4 SGB IX i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und die hierzu in ständiger Rechtsprechung zulässig anzuwendenden Verwaltungsvorschriften. <<< nach oben >>> Kein "aG" bei bloßer Nutzung eines Rollstuhls Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 133/09 - Urteil vom 13.07.2010 Die bloße Nutzung/Verordnung eines Rollstuhls rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG"; erforderlich ist, dass der behinderte Mensch nach objektiven Gesichtspunkten ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Eine Wegstrecke von deutlich mehr als 100 Metern spricht ebenfalls gegen das Vorliegen der für den Nachteilsausgleich erforderlichen Voraussetzungen. Dabei erforderliche Pausen sprechen zwar für eine gewisse Erschöpfung; diese reicht aber auch nicht aus, wenn sie in ihrer Intensität nicht mit Erschöpfungszuständen gleichzuachten ist. <<< nach oben >>> Ein ärztlicher Eingriff kann zur Entschädigung nach dem OEG führen Bundessozialgericht - B 9 VG 1/09 R - Urteil vom 29.04.2010 Ärztliche Kunstfehler sind für sich genommen keine Gewalttaten i.S.d. § 1 OEG. Stellt der ärztliche Eingriff allerdings einen tätlichen Angriff dar, so ist es unerheblich, ob dabei Kunstfehler unterlaufen. Ein ärztlicher Eingriff kann dann als vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Patienten gewertet werden, wenn der Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohl des Patienten dient. <<< nach oben >>> Stalking als tätlicher Angriff i.S.d. OEG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 12 VG 2/06 - Urteil vom 18.03.2010 "Gewaltlose" Nachstellungen sind dann als "tätlicher Angriff" i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG zu werten, wenn sie den Tatbestand der Nachstellung im Sinne von § 238 Abs. 1 StGB verwirklichen, sich zumindest mit bedingtem Vorsatz auch gegen die gesundheitliche Integrität des Opfers richten und auch mit körperlichen Übergriffen oder sonstigen - auch berührungslosen - Zwangswirkungen durch physische Präsenz des Nachstellers verbunden sind. <<< nach oben >>> Kein Impfschaden aufgrund Frühsommer-Meningoenzephalitis-Impfung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 (6) VJ 25/07 - Urteil vom 18.06.2010 Gegen einen kausalen Zusammenhang zwischen einer FSME-Impfung und einer Parkinson-Erkrankung spricht schon, dass die medizinische Literatur keinen einzigen Fall eines möglichen kausalen Zusammenhangs dokumentiert, geschweige denn einen solchen Zusammenhang durch Fallstudien oder Experimente belegt. <<< nach oben >>> Berechnung der Bekanntgabefrist eines Verwaltungsakts Bundessozialgericht - B 14 AS 12/09 R - Urteil vom 06.05.2010 Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde hier, am 26.9.2007 zur Post gegeben. Dass er dem Adressaten tatsächlich bereits früher zugeht, ist unerheblich. Nach der gesetzlichen Zugangsfiktion ist allein maßgeblich der dritte Tag nach der Aufgabe zur Post. Der Tag, an dem der Brief zur Post gegeben wird, ist nach der gemäß § 26 Abs. 1 SGB X für Fristen und Terminsbestimmungen geltenden Vorschrift des § 187 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht mitzuzählen. Unerheblich ist, ob dieser Tag ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB X bzw. § 64 Abs. 3 SGG. Danach endet eine Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X regelt aber keine Frist im Sinne dieser Vorschriften. <<< nach oben >>> Ansprüche aus § 116 Abs. 7 SGB X vor die Sozialgerichte Bundessozialgericht - B 8 SO 2/10 R - Beschluss vom 27.04.2010 Der Rückforderungsanspruch aus § 116 Abs. 7 SGB X erwächst dem Sozialrecht, konkret dem Sozialhilferecht (§ 51 Nr. 6a SGG), weil § 116 Abs. 7 SGB X den Sozialhilfeträger im Rahmen des normativen Umfelds sonstiger öffentlich-rechtlicher Rückabwicklungsregelungen für die Fälle nachträglichen Zuflusses zweckidentischer Leistungen Dritter zum Erlass von Verwaltungsakten zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Erstattungsansprüche ermächtigt und ihm damit als Träger öffentlicher Gewalt ein Sonderrecht einräumt. <<< nach oben >>> Keine Prozesszinsen für Erstattungsansprüche Bundessozialgericht - B 8 SO 10/10 R - Urteil vom 13.07.2010 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Sozialversicherung, dass für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander Prozesszinsen nicht zu entrichten sind, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und mangels planwidriger Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine Analogie fehlt. <<< nach oben >>> Wegfall des gewöhnlichen Aufenthalts rechtfertigt keine Aufhebung der GdB Feststellung nach § 48 SGB X Bundessozialgericht - B 9 SB 2/09 R - Urteil vom 29.04.2010 Die Aufhebung der Feststellung des GdB mit 50 lässt sich von vornherein nicht mit einem Wegfall des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts begründen, denn dieses Merkmal ist nicht konstitutiv für die Feststellung eines GdB. Der Anspruch eines behinderten Menschen auf Feststellung des GdB richtet sich nach § 2 Abs. 1, § 69 SGB IX. Zwar regelt § 30 Abs. 1 SGB I, dass die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, also aller Bücher des SGB einschließlich der nach § 68 SGB I einbezogenen besonderen Gesetze, für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (Territorialitätsprinzip). § 37 Abs. 1 SGB I schränkt dieses Prinzip jedoch dadurch ein, dass er die Geltung des Ersten und Zehnten Buchs für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs nur insoweit anordnet, als sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt. Letzteres ist für das Schwerbehindertenrecht hinsichtlich der für Dritte verbindlichen Statusfeststellung nach § 69 SGB IX wegen deren dienender Funktion der Fall. <<< nach oben >>> Keine Fristwahrung durch E-Mail Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 VS 39/10 - Beschluss vom 12.07.2010 Eine E-Mail wahrt die Berufungsfrist nicht, weil sie dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nicht genügt. Die von § 151 Abs. 1 S. 1 SGG vorausgesetzte Schriftform verlangt grundsätzlich einen unterschriebenen Schriftsatz, aus dem der Inhalt der Erklärung und die abgebende Person zuverlässig entnommen werden können. Eine einfache E-Mail genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil bei ihr der Absender nicht zuverlässig feststeht. Die Einlegung durch ein elektronisches Dokument gemäß § 65a SGG ist in NRW mangels der erforderlichen Rechtsverordnung noch nicht möglich. Zudem hätte auch dafür eine einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht ausgereicht. <<< nach oben >>> Bei ADHS handelt es sich nicht um eine lebensbedrohliche, regelmäßig tödlich verlaufende oder zumindest gleichzuachtende Erkrankung Bundessozialgericht - B 1 KR 5/09 R - Urteil vom 30.06.2009 Ist ein Arzneimittel in Deutschland für Kinder und Jugendliche mit Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktiv-Syndrom (ADHS) zugelassen, genügt dies nicht, um auch bei Erwachsenen von einer bestimmungsgemäßen Anwendung auszugehen, die sich im Bereich der arzneimittelrechtlichen Zulassung bewegt. Auch die Voraussetzungen für eine grundrechtsorientierte Auslegung der Regelungen des Leistungsrechts der GKV sind nicht erfüllt, weil es sich bei ADHS nicht um eine lebensbedrohliche, regelmäßig tödlich verlaufende oder zumindest wertmäßig gleichzuachtende Erkrankung handelt. <<< nach oben >>> Krankenhaus-Sanierungsbeitrag ist rechtmäßig Bundessozialgericht - B 1 KR 19/09 R - Urteil vom 20.04.2010 Die Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, nach denen bei gesetzlich versicherten Patienten ein Abschlag in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrags für stationäre Krankenhausbehandlung vorzunehmen ist, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. <<< nach oben >>> Zur Beitragsberechnung bei in Raten gezahlter Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung Bundessozialgericht - B 12 KR 5/09 R - Urteil vom 17.03.2010 Versorgungsbezüge aus einer betrieblichen Altersversorgung unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch wenn das Versorgungskapital in Raten ausgezahlt wird, ist bei der Berechnung der Beiträge die Einhundertzwanzigstel-Regelung anzuwenden. <<< nach oben >>> Zur Erstattung der Kosten eines PKW-Umbaus Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 74/09 - Urteil vom 08.07.2010 Grundsätzlich erfüllt die Krankenkasse den Anspruch aus § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V schon mit der Zurverfügungstellung eines Rollstuhls, der die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung des Versicherten erlaubt. Stellen Art und Schwere der Erkrankung des Versicherten an die medizinische Versorgung jedoch Anforderungen, die regelmäßig im Nahbereich der Wohnung nicht erfüllbar sind und stehen deshalb täglich Fahrten an, sind auch die Kosten des für diese Fahrten erforderlichen Umbaus eines PKW´s von der Krankenkasse zu tragen. <<< nach oben >>> Zur Behandlung einer Adipositas kommt eine Magen-Bypass-Operation nur als Ultima Ratio in Betracht Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 5/09 - Urteil vom 10.06.2010 Der gegen die Krankenkasse gerichtete Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Magen-Bypass-Operation zur Behandlung einer Adipositas setzt voraus, dass der Versicherte zuvor die Möglichkeiten multimodaler, interdisziplinärer und langfristiger Therapieprogramme nach den Leitlinien der Deutschen Adipositasgesellschaft ausschöpft. <<< nach oben >>>
10,8% Rentenminderung zulässig Bundessozialgericht - B 10 LW 3/09 R - Urteil vom 25.02.2010 Durch die Zugrundelegung eines um 10,8 % geminderten allgemeinen Rentenwertes für die Berechnung der Erwerbsminderungsrente liegt keine Verletzung des Grundrecht aus Art 14 Abs. 1 GG vor. <<< nach oben >>>
BSG zu VV Nrn.2501 und 2500 a.F. Bundessozialgericht - B 11 AL 24/08 R - Urteil vom 25.02.2010 Erstattungsfähig nach § 63 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB X ist, wie bereits der Normtext und die systematische Stellung im Gesetz - nämlich im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich machen, ausschließlich die anwaltliche Vergütung, die für das isolierte Vorverfahren anfällt. Zwar wird dem Widerspruchsführer, indem er seinen Bevollmächtigten bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeschaltet hatte, von der Widerspruchsgegnerin nur die nach Nr. 2501 VV RVG a.F. verminderte Geschäftsgebühr erstattet, während ihm die nach Nr. 2500 VV RVG a.F. höhere Geschäftsgebühr erstattet worden wäre, wenn er seinen Anwalt erst im Widerspruchsverfahren eingeschaltet hätte. Der diese Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Grund liegt - gerade auch im Zusammenspiel des materiellen Kostenerstattungsanspruchs nach § 63 SGB X mit den Gebührentatbeständen der Nr. 2500, 2501 VV RVG a.F. - aber darin, dass nach § 63 SGB X nur die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts "im Vorverfahren" erstattungsfähig sind und Hintergrund der reduzierten Geschäftsgebühr (Gebühr nach einem niedrigeren Rahmen) ist, dass der Anwalt bereits im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mit der Angelegenheit befasst war. Wegen der Vorbefassung erspart er sich - so auch die Vorstellung des Gesetzgebers - Arbeitsaufwand und wird seine Tätigkeit erleichtert, weil er mit dem Sach- und Streitstand bereits vertraut ist. <<< nach oben >>> Verfahrensgebühr auch bei späterer Stellung des PKH- Antrages Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 303/09 B E - Beschluss vom 22.07.2010 Dem Anspruch auf Vergütung der Verfahrensgebühr aus der Staatskasse steht nicht entgegen, dass diese Gebühr schon mehrfach vor dem Wirksamwerden der Beiordnung entstanden ist, wenn der Anwalt das Klageverfahren zunächst als Wahlanwalt geführt und dabei verschiedene anwaltliche Tätigkeiten entfaltet hat (Klageeinreichung, Klagebegründung, weitere Schriftsätze). Denn auch bei erneuter gebührenauslösender Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Wirksamwerden der Beiordnung entsteht der Vergütungsanspruch gemäß §§ 45, 48 RVG . <<< nach oben >>> Zur Gebührenhöhe bei PKH Beiordnung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 470/10 B - Beschluss vom 14.06.2010 Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig. Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt kein geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich - einzuordnen. <<< nach oben >>>
Heizkostennachzahlung auch ohne gesonderten Antrag Bundessozialgericht - B 4 AS 62/09 R - Urteil vom 22.03.2010 Zwar handelt es sich bei der Übernahme einer Heiz- und Betriebskostennachzahlung anders als im Regelfall des § 22 Abs. 1 SGB II nicht um eine laufende, sondern um eine einmalige Leistung. § 22 Abs. 1 SGB II erfasst jedoch nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung. Soweit einzelne Nebenkosten - wie hier bei der Nachforderung - in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat. Dem Anspruch auf höhere Kosten für Unterkunft und Heizung und damit der Annahme einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse steht auch nicht entgegen, wenn der Leistungsbezieher vor Entstehung der Heiz- und Betriebskostennachforderung für das Kalenderjahr bzw. deren Begleichung nach Zugang der Nebenkostenforderung keinen gesonderten Antrag auf Deckung dieses Bedarfs gestellt haben. <<< nach oben >>> Zum Verhältnis der Sanktionsvorschriften des § 31 SGB II Bundessozialgericht - B 4 AS 68/09 R - Urteil vom 22.03.2010 Das Verhältnis von § 31 Abs. 1 SGB II und § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II ist nicht so zu verstehen, dass § 31 Abs. 4 Nr. 3 SGB II im Sinne einer speziellen Gesamtregelung nur für pflichtwidrige Handlungen Anwendung finden kann, die zeitlich vor einer Antragstellung oder dem Beginn des Leistungsbezugs nach dem SGB II liegen. Zwar hat sich der Gesetzgeber in vielen Fallgestaltungen der Absätze 1, 2 und 4 des SGB II bei der Ausdifferenzierung der Absenkungs- und Wegfallgründe bei der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe konkret auf die für SGB-II-Bezieher im Grundsicherungsrecht neu geschaffenen Obliegenheiten bezogen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist bei den in § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst b SGB II in Bezug genommenen Sperrzeitregelungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 SGB III grundsätzlich unabhängig von einem Leistungsbezug nach dem SGB II im Einzelfall zu prüfen, ob die Pflichtverletzung von dem Sanktionstatbestand erfasst wird. Die Heranziehung des § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst b SGB II setzt allerdings im Sinne von einschränkenden Anwendungsvoraussetzungen voraus, dass das von dem Hilfebedürftigen abverlangte Verhalten nicht bereits von § 31 Abs. 1 SGB II erfasst ist und das sperrzeitrelevante Ereignis zum einem Zeitpunkt eintritt, in dem eine Beziehung des Hilfebedürftigen zum Rechtskreis des SGB III vorliegt. <<< nach oben >>> Unterkunftsbedarf von Auszubildenden Bundessozialgericht - B 4 AS 69/09 R - Urteil vom 22.03.2010 Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt, dass der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden i.S. des § 22 Abs. 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, der Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen. Eine derartige rechnerische Verbindung der beiden Leistungen zur Ermittlung des Unterkunftsbedarfs ergibt sich aus dem Gesetz nicht. <<< nach oben >>> Kein Mehrbedarf für gehbehinderte SGB II Bezieher Bundessozialgericht - B 14 AS 42/08 R - Urteil vom 21.12.2009 Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII steht Beziehern von Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ein Mehrbedarf zu, wenn sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen "G" besitzen. Im SGB II gab es eine § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII entsprechende Regelung bis zum Inkrafttreten des § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II trotz vergleichbarer Interessenlage nicht. Aus den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 SGB XII und der historischen Entwicklung der Norm lässt sich entnehmen, dass mit § 30 Abs. 1 SGB XII solche Bedarfstatbestände und Aufwendungen der genannten Personengruppen erfasst werden sollen, die gerade auch auf das eingeschränkte Gehvermögen zurückzuführen sind. Die Notwendigkeit, solche Bedarfe zu decken, ergibt sich für dauerhaft voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige mit eingeschränktem Gehvermögen aber unabhängig davon, ob sie mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusammenleben oder nicht. Dies gilt allerdings nicht für erwerbsfähige Personen, die Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben. Ihnen steht ein Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung analog § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII nicht zu. Im Hinblick auf den Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen fehlt es für die analoge Anwendung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII an einer planwidrigen Regelungslücke. Es entsprach von vornherein dem gesetzgeberischen Anliegen, erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einen Mehrbedarf allein wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft und der Zuerkennung des Merkzeichens "G" nicht zugänglich zu machen. Die Definition der Erwerbsfähigkeit in § 8 Abs. 1 SGB II lehnt sich zwar sprachlich eng an die Definition der vollen Erwerbsminderung in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI an. In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden jedoch ohne Bedeutung. Es geht hier allein um den zeitlichen Umfang, in dem eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und dem negativen Leistungsbild (noch) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt werden kann . <<< nach oben >>> Anforderungen an Rechtsbehelfsbelehrung bei Sanktion Bundessozialgericht - B 14 AS 53/08 R - Urteil vom 18.02.2010 Die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II genannten Sanktionstatbestände setzen sämtlich voraus, dass der Hilfebedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Zu fordern ist insbesondere eine konkrete Umsetzung auf den Einzelfall, so dass die Aushändigung eines Merkblatts mit abstrakt generellem Inhalt nicht ausreicht. Diese strengen Anforderungen sind insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen des § 31 Abs. 1 SGB II im Bereich der existenzsichernden Leistungen zu stellen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung orientieren sich an den vom BSG zum Arbeitsförderungsrecht entwickelten Grundsätzen. Schon die Gesetzesbegründung knüpft hieran an, indem sie darauf hinweist, dass die Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 SGB II die Funktion haben soll, dem Hilfebedürftigen in verständlicher Form zu erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen auf seinen Leistungsanspruch die in § 31 Abs. 1 SGB II genannten Pflichtverletzungen haben werden. Die Belehrung soll zeitlich vor der Pflichtverletzung liegen. Die Belehrung darf sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen und eine Vielzahl von Sachverhaltsvarianten, die keinen Bezug zu den konkreten Pflichten des Hilfeempfängers aufwiesen. <<< nach oben >>> Eigenheimzulage nicht immer Einkommen Bundessozialgericht - B 14 AS 74/08 R - Urteil vom 18.02.2010 Bei Haus- oder Wohnungseigentümern sind grundsätzlich die Schuldzinsen und Nebenkosten nur in Höhe der Miete einer vergleichbaren angemessenen Mietwohnung zu übernehmen. Die Eigenheimzulage ist nicht als Einkommen zu Lasten der Grundsicherungsempfänger zu berücksichtigen, wenn sie nachweislich ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. Das ist z. B. der Fall, wenn die Eigenheimzulage direkt an den Gläubiger abgetreten wird. Damit wird der Nachweis geführt, dass die Eigenheimzulage zur Finanzierung des geschützten Eigenheims dient. <<< nach oben >>>
Mehrbedarf setzt Teilnahme an Maßnahme voraus Bundessozialgericht - B 4 AS 59/09 R - Urteil vom 22.03.2010 Nach § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 v.H. der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Dieser Anspruch setzt die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen. <<< nach oben >>> Kostenersatz nur bei rechtmäßig gewährter Sozialhilfe Bundessozialgericht - B 8 SO 2/09 R - Urteil vom 23.03.2010 Die Rechtmäßigkeit der Leistungen der Sozialhilfe ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 92c BSHG. Diese einschränkende Auslegung ergibt sich aus der Entwicklung der Kostenersatzpflicht des Erben, die sich schon in dem bis zum 31.5.1962 geltenden Fürsorgerecht nur auf rechtmäßig gewährte Fürsorgeleistungen bezog. Wurde die Sozialhilfe rechtswidrig gewährt, ist eine Erstattung nur unter den Voraussetzungen der §§ 45 ff, 50 SGB X möglich. Deshalb sieht § 92 Abs. 1 Halbsatz 2 BSHG vor, dass eine Verpflichtung zum Kostenersatz nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleibt. <<< nach oben >>> Alter kann vor Umzug schützen Bundessozialgericht - B 8 SO 24/08 R - Urteil vom 23.03.2010 Selbst wenn angemessener Wohnraum zu den von der Behörde vorgegebenen Werten bei konkreter Betrachtung zur Verfügung steht, bleibt immer noch zu prüfen, ob dem Hilfeempfänger ein Umzug überhaupt zumutbar wäre oder ob nicht einem zu respektierenden Recht des Hilfeempfängers auf Verbleib in seinem sozialen Umfeld Rechnung zu tragen ist. Dabei ist das Alter des Hilfeempfängers im Bezugszeitraum und eventuelle gesundheitlichen Einschränkungen von wesentlicher Bedeutung, denn der Aktivitätsradius älterer Menschen verringert sich erfahrungsgemäß, sodass Wohnung und Wohnumgebung für das körperliche und psychische Wohl des alten Menschen immer mehr an Bedeutung gewinnen. Da der Alterungsprozess mit einer Abnahme der Anpassungsfähigkeit und einer Zunahme der Anfälligkeit für Erkrankungen einhergeht, sind ältere Menschen typisierend immobiler als der Durchschnitt der Bevölkerung. Diesen soziologischen Erkenntnissen muss auch die Prüfung der (subjektiven) Zumutbarkeit eines Umzugs in eine andere Wohnung (grundsätzlich) gerecht werden; allerdings gilt dies nicht uneingeschränkt und ohne Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. <<< nach oben >>>
Knickrehm / Voelzke / Spellbrink "DSTG Praktikerleitfäden" ist der Übertitel einer Reihe von Arbeitshandbüchern, die vom Deutschen Sozialgerichtstag e. V. herausgegeben werden. Sie beschäftigen sich mit Fragen, die der Praxis der Sozialgerichte auf den Nägeln brennen, - und das sind auf unabsehbare Zeit das SGB II und XII. Bezeichnenderweise behandelte Band 1 die Eingliederungsvereinbarung des SGB II, nun ist der Dauerbrenner Kosten der Unterkunft und Heizung an der Reihe. Es ist ein Arbeitshandbuch, das den Inhalt einer Tagung im Dezember 2008 wiedergibt. Dementsprechend steht die praktische Handhabung bzw. die Interpretation des SGB II durch die Sozialgerichtsbarkeit im Vordergrund. Gerade weil das Buch auf Vorträgen des Gerichtstages basiert, findet der auf diesem Gebiet Tätige alles alltagstauglich versammelt: Zu jedem Thema: was ist vorhanden (Gesetzestext), was hat sich der Gesetzgeber dabei gedacht (BT – Drucks.), wie wird es gehandhabt (Rechtsprechung) und wie könnte man es besser / anders machen (Stellungnahme des Deutschen Landkreistages). "Die letzte Definitionsmacht über diese Frage obliegt damit der Rechtsprechung der Sozialgerichte", wie die Autoren feststellen. Und damit auch andere ein Wort mitreden können, sollten sie dieses Buch kaufen. M. Schörnig - Rechtsanwältin <<< nach oben >>> Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im November 2010! |
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