Ausgabe    4/2016 

Juli vom 03.07.2016 

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     Rechtsprechung

Schwerbehindertenrecht

Soziales Entschädigungsrecht

Verfahrensrecht

Krankenversicherung

Unfallversicherung

Pflegeversicherung

Rentenversicherung

Anwaltshonorar

Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Elterngeld

Arbeitsförderungsrecht

Künstlersozialversicherung

     Buchrezension

     Service

Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Dorothea Strake
Schulstr. 90, 41372 Niederkrüchten
ab 01.06.2016 Dorfstr. 31, 34399 Oberweser

 erscheint alle 2 Monate


Liebe Leser,

hier unsere neue Ausgabe von "Sozialrecht Online".

 

Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Team des Sozialmedizinischen Verlags.


Rechtsprechung

Schwerbehindertenrecht

Funktionelle Auswirkungen sind GdB-Bewertungsmaßstab

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SB 17/16 - Urteil vom 10.05.2016

Auch wenn radiologisch durchaus nicht unerhebliche degenerative Veränderungen (hier in Form von Bandscheibenvorfällen und einem Wirbelgleiten) festzustellen sind, wird die Höhe des GdB nicht durch diese radiologischen Befunde, sondern durch die vorliegenden funktionellen Einschränkungen bestimmt.

30 + 20 + = 50

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 228/14 - Urteil vom 26.04.2016

Bei drei Behinderungen mit Einzel-GdB von 30, 20 und 20 kann ein GdB von 50 angemessen sein, wenn sich die Auswirkungen der Behinderungen untereinander negativ verstärken.

Kein "aG" aufgrund geistiger Behinderung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 11 SB 257/13 - Urteil vom 10.03.2016

Der Nachteilsausgleich "aG" setzt voraus, dass das Gehvermögen in funktioneller Hinsicht auf das Schwerste eingeschränkt ist. Das ist bei einer geistigen Behinderung in der Regel nur dann anzunehmen, wenn eine wegen einer solchen Behinderung ständig aufsichtsbedürftige schwerbehinderte Person im innerstädtischen Fußgängerverkehr durch eine Begleitperson nicht mehr sicher geführt werden kann, sondern regelmäßig nur noch im Rollstuhl zu befördern ist.

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Soziales Entschädigungsrecht 

Verspäteter OEG Antrag

Bundessozialgericht - B 9 V 6/15 R - Urteil vom 16.03.2016

Der Ausnahmecharakter der erweiterten Rückwirkung des Antrags nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG gebietet eine enge Handhabung. Nach der Gesetzesbegründung sollte den Belangen von Impfgeschädigten und Opfern von Gewalttaten Rechnung getragen werden. Allein das fehlende Wissen um einen möglicherweise bestehenden Anspruch nach § 1 OEG stellt keinen Anwendungsfall von § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG dar, weil jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt als bekannt gelten und im Sozialrecht für den Bürger vielfältige Möglichkeiten bestehen, sich über seine sozialen Rechte zu informieren wie z.B. nach den §§ 13 bis15 SGB I. Auch der Umstand, dass eine betreffende Person rechtsunkundig ist und aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt, reicht für die Annahme höherer Gewalt als Entschuldigungsgrund nicht aus. Die Forderung an einen Ausländer, der mit den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, sich zu erkundigen, verlangt dem Betroffenen auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts Unzumutbares ab.

Keine Anwendung der Krasneyschen Relationstheorie im sozialen Entschädigungsrecht

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 VK 1/15 - Urteil vom 12.04.2016

Die im Rechtsbereich der Unfallversicherung entwickelte Krasneyschen Relationstheorie, nach der bei Vorliegen von mehreren Mitursachen für einen Schaden eine unfallversicherungsrechtliche Ursache jedenfalls dann relevant ist, wenn sie am Gewicht der Gesamtursachen einen Anteil von zumindest einem Drittel hat, ist im Versorgungsrecht unbeachtlich. Im Versorgungsrecht kann eine versorgungsrechtlich geschützte Ursache erst dann eine rechtlich wesentliche Ursache darstellen, wenn sie allein mindestens so viel Gewicht hat wie die übrigen Umstände zusammen, also ein Gewicht von mindestens 50 %.

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Verfahrensrecht

Erstangegangener Leistungsträger

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 KR 18/14 - Urteil vom 24.02.2016

Der erstangegangener Leistungsträger, der Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig geworden ist, weil er das Verfahren nicht an den tatsächlich zuständigen Leistungsträger weitergegeben hat, bleibt auch für ein folgendes Verfahren nach § 44 SGB X zuständig und hat bei seiner Sachentscheidung dann auch alle außerhalb seiner "eigentlichen" Zuständigkeit liegenden in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu beachten.

Rechtzeitige Verzögerungsrüge

Bundessozialgericht - B 10 ÜG 1/15 R - Urteil vom 15.12.2015

Eine Verzögerungsrüge ist nach Artikel 23 Satz 2 ÜGG nur dann unverzüglich erhoben, wenn sie spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG beim Ausgangsgericht eingegangen ist. Das Fehlen einer solchen unverzüglichen Rüge schließt auch einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Überlänge des Verfahrens nach § 198 Abs. 4 Satz 1 und 3 GVG aus. Wie das BSG bereits entschieden hat, präkludiert die im Anwendungsbereich des Artikel 23 Satz 2 und 3 ÜGG nicht rechtzeitig erhobene Verzögerungsrüge nicht nur den Anspruch auf Geldentschädigung aus § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG, sondern ebenso die bloße Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 GVG bis zum tatsächlichen Rügezeitpunkt. Das folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Übergangsvorschrift.

Wiedereinsetzung wegen versäumter Klagefrist

Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AS 7/15 - Urteil vom 21.04.2016

Nach ständiger und gefestigter Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, ist ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe formgerecht beantragt hat, bis zur Entscheidung über den Antrag solange als ohne sein Verschulden an der Einlegung des Rechtsmittels verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags aus dem Grunde der fehlenden Bedürftigkeit rechnen muss.

Fiktive Klagerücknahme

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 27 R 240/16 - Urteil vom 25.05.2016

Die Klagerücknahmefiktion des § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG tritt nur ein, wenn die Aufforderung des Gerichts an den Kläger, die Klage zu begründen, die Drei-Monats-Frist in Gang setzt. Dafür müssen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestehen, die den späteren Eintritt der Fiktion vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Erstangegangener Leistungsträger

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 R 5102/13 - Urteil vom 19.04.2016

Der erstangegangene Träger wird im Blick auf die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX durch den rehabilitationsrechtlichen Erstantrag bestimmt. Antrag in diesem Sinne ist jede an den Versicherungsträger gerichtete Willenserklärung, aus der sich ein Leistungsverlangen ergibt. Der Antrag ist formlos, daher entsprechend dem Grundsatz des § 9 SGB X insbesondere auch mündlich oder durch sonstiges (konkludentes) Handeln, möglich. An seinen Inhalt sind keine überspannten Anforderungen zu stellen.

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Entstellung

Bundessozialgericht - B 1 KR 35/15 R - Urteil vom 08.03.2016

Um eine Entstellung annehmen zu können, genügt nicht jede körperliche Abnormität. Vielmehr muss es sich objektiv um eine erhebliche Auffälligkeit handeln, die naheliegende Reaktionen der Mitmenschen wie Neugier oder Betroffenheit und damit zugleich erwarten lässt, dass Betroffene ständig viele Blicke auf sich ziehen, zum Objekt besonderer Beachtung anderer werden und sich deshalb aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückzuziehen und zu vereinsamen drohen, sodass deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gefährdet ist. Um eine Auffälligkeit eines solchen Ausmaßes zu erreichen, muss eine beachtliche Erheblichkeitsschwelle überschritten sein: Es genügt nicht allein ein markantes Gesicht oder generell die ungewöhnliche Ausgestaltung von Organen, etwa die Ausbildung eines sechsten Fingers an einer Hand. Vielmehr muss die körperliche Auffälligkeit in einer solchen Ausprägung vorhanden sein, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen quasi "im Vorbeigehen" bemerkbar macht und regelmäßig zur Fixierung des Interesses anderer auf den Betroffenen führt.

Leistungsgenehmigung aufgrund verzögerter Entscheidung

Bundessozialgericht - B 1 KR 25/15 R - Urteil vom 08.03.2016

Nach § 13 Abs. 3a S. 1 SGB V hat die Krankenkasse über einen Antrag auf Leistungen grundsätzlich binnen drei bzw. fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Entscheidet die Krankasse nicht innerhalb dieser Frist, ohne dem Antragsteller hierfür Gründe mitzuteilen, gilt die Leistung als genehmigt, sofern sie nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt und im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung durch den Antragsteller erforderlich war.

Vorrang der vertragsärztlichen Versorgung

Bundessozialgericht - B 1 KR 23/15 R - Urteil vom 19.04.2016

Grundsätzlich ist nachstationäre Behandlung nicht erforderlich, wenn stattdessen vertragsärztliche Versorgung ausreicht. Der im Regelungssystem angelegte Vorrang der vertragsärztlichen vor der stationären, auch nachstationären Versorgung wurzelt in den Kostenvorteilen der vertragsärztlichen Versorgung, im Kern also im Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 Abs. 1 SGB V). Mit der Einführung vor- und nachstationärer Leistungen sollten Einsparungen erzielt, dagegen nicht etwa neue Kosten verursacht werden, indem das Tätigkeitsfeld der Krankenhäuser auf Gebiete der vertragsärztlichen Versorgung ausgedehnt werden sollte. Eine solche, hinsichtlich der Vergütung unkoordinierte Tätigkeitsausdehnung der Krankenhäuser hätte zu Doppelvergütungen geführt, da die KKn für die vertragsärztliche Versorgung bereits nach Maßgabe der Gesamtverträge zahlen. Dort, wo der Gesetzgeber solche Ausweitungen der Behandlungen durch Krankenhäuser zuließ, traf er zugleich Regelungen, die eine Doppelvergütung und einen Kostenschub verhinderten.

Erstangegangener Träger

Bundessozialgericht - B 1 KR 27/15 R - Urteil vom 08.03.2016

§ 14 SGB IX kennt nur den erst- und den zweitangegangenen Reha-Träger und weist (nur) einem von beiden die Zuständigkeit abhängig von der fristgerechten Weiterleitung des Reha-Antrags zu. Nach Ablauf der Zweiwochenfrist ist die Weiterleitung eines Antrages nicht mehr möglich; mit einer Fristversäumung wird gesetzlich die Zuständigkeit des erstangegangenen Reha-Trägers begründet. Die Frist von zwei Wochen wirkt wie eine Ausschlussfrist. Die Möglichkeit, den Antrag ein weiteres Mal innerhalb oder außerhalb der Zwei-Wochen-Frist weiterzuleiten oder an den erstangegangenen Reha-Träger zurückzuverweisen, sieht § 14 SGB IX nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht vor.

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Arbeitsunfall

Bundessozialgericht - B 2 U 8/14 R - Urteil vom 17.12.2015

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein des Verletzten begründende Verrichtung von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können. Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll. Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen. Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod sowohl objektiv (1. Stufe) als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe) verursacht haben.

Schulunfall

Thüringer Landessozialgericht - L 1 U 1593/14 - Urteil vom 29.10.2015

Nimmt ein Schüler an einer in den Lehrplan aufgenommen Veranstaltung teil, so spricht zunächst einiges dafür, dass eine solche Veranstaltung unter dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung stehen kann, da der erforderliche sachliche Zusammenhang mit der grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Schüler gegeben ist. Der erforderliche sachliche Zusammenhang reicht aber für die Annahme von Unfallversicherungsschutz allein nicht aus, da darüber hinaus noch die Einbeziehung der unfallbringenden Verrichtung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zu fordern ist. Allein die Vergabe von Schulnoten rechtfertigt die Einbeziehung einer Veranstaltung in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule nicht. So unterfallen auch Unfälle bei der Erstellung von Hausaufgaben im privaten Bereich nicht dem Schutz der gesetzlichen Schülerunfallversicherung. Denn außerhalb des Verantwortungsbereichs der Schule besteht auch bei solchen Verrichtungen kein Versicherungsschutz, die wesentlich durch den Schulbesuch bedingt sind.

Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 2 U 117/14 - Urteil vom 10.03.2016

Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (z.B. ICD 10 = 10) unter Verwendung der dortigen Schlüssel und Bezeichnungen erforderlich, damit die Feststellung nachvollziehbar ist.

Häusliche und stationäre Pflege

Bundessozialgericht - B 3 P 2/14 R - Urteil vom 18.02.2016

Die im SGB XI angelegte strukturelle Unterscheidung zwischen häuslicher (ambulanter) Pflege und stationärer Pflege in Einrichtungen ergibt sich insbesondere aus der Gesetzessystematik. Leistungen der häuslichen Pflege finden sich zusammengefasst im Ersten Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels über die Leistungen der Pflegeversicherung (§§ 36 bis 40 SGB XI). Hierzu zählt - neben der Pflegesachleistung und dem Pflegegeld - u.a. die häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI). Kurzzeitpflege, wie auch Tages- und Nachtpflege sind hiervon getrennt im Zweiten Titel des Dritten Abschnitts zusammengefasst (in §§ 41 und 42 SGB XI), während die vollstationäre Pflege (§ 43 SGB XI) und die Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI) jeweils in eigenen Titeln Drei und Vier im Dritten Abschnitt verortet sind. Aus dieser Gesetzessystematik ergibt sich, dass die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI nicht zur häuslichen Pflege zählt, sondern als Vorstufe der zeitlich nicht befristeten vollstationären Pflege zuzuordnen ist. Zu letzterer zählt auch die Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a SGB XI). Diese Systematik entspricht § 3 SGB XI, der zwischen Leistungen der häuslichen und der stationären Pflege unterscheidet und den Grundsatz des Vorrangs der häuslichen Pflege aufstellt (ambulant vor stationär, vgl. § 3 Satz 1 SGB XI). Leistungen der teilstationären und der Kurzzeitpflege gehen dabei den Leistungen der vollstationären Pflege vor (§ 3 Satz 2 SGB XI).

Selbständiger Handelsvertreter

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 R 2796/15 - Urteil vom 22.01.2016

Die persönliche Selbständigkeit des Handelsvertreters, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmer nicht ausschließt, kommt vor allem in den in § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB genannten Merkmalen zum Ausdruck. Daneben können noch weitere Umstände von Bedeutung sein, soweit sie als Indizien für das Vorliegen der ausdrücklich im Gesetz genannten Merkmale der Selbständigkeit anzusehen sind oder sich schon aus der Unternehmereigenschaft des Handelsvertreters ergeben; zu ihnen gehört insbesondere das eigene Unternehmerrisiko, das als Gegenstück der unternehmerischen Betätigungsfreiheit im Unternehmerbegriff mit enthalten ist. Handelsvertreter ist danach, wer von einem Unternehmer ständig mit der Vermittlung von Geschäften betraut ist, sofern er nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit persönlich selbständig ist, insbesondere im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann und ein entsprechendes Unternehmerrisiko trägt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist er angestellter Handlungsgehilfe.

Rückforderung von Rente nach Tod des Rentners

Bundessozialgericht - B 13 R 22/15 R - Urteil vom 24.02.2016

Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des RV-Trägers gelten für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Dieser öffentlich-rechtliche Vorbehalt ist rechtstechnisch als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf. noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw. eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird. Sie ist somit rechtsgrundlos und fehlgeschlagen. Der in § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des RV-Trägers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist. Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem RV-Träger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren.

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Anwaltshonorar

Fiktive Terminsgebühr bei Untätigkeitsklage

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 384/11 B E - Beschluss vom 06.09.2012

Die Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu der Frage, wann der gebührenauslösende Tatbestand des angenommenen Anerkenntnisses jenseits der Fälle expliziter Prozesserklärungen bejaht werden kann, stellt sich heterogen dar. Das LSG Hessen geht unter bestimmten Voraussetzungen von einem angenommenen Anerkenntnis aus, wenn auf eine Untätigkeitsklage hin der begehrte Verwaltungsakt erlassen wird; es sieht im Erlass des Bescheids ein Inzident-Anerkenntnis. Anderer Ansicht sind das LSG Thüringen sowie das LSG Nordrhein-Westfalen.

Anrechnung von Gebühren aus Beratungshilfe

Hessisches Landessozialgericht - L 2 AS 603/15 B - Beschluss vom 31.05.2016

Das System der Rahmengebühren erlaubt keine rechnerische Aufteilung auf verschiedene Streitpunkte - was sich im Gegenzug zu Gunsten der Antragsteller bzw. der PKH-Vergütung beanspruchenden Anwälte auch daran zeigt, dass ggf. für das gesamte Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, auch wenn deren Voraussetzungen nicht für alle der im Wege der Klage- bzw. Antragshäufung gemeinsam geltend gemachten Ansprüche vorliegen.

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Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Mehrbedarf für Alleinerziehende

Bundessozialgericht - B 14 AS 23/14 R - Urteil vom 12.11.2015

Anspruch auf Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 SGB II besteht in Höhe von 36 % der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung u.a. für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben. Eine in diesem Sinne "alleinige Sorge für deren Pflege und Erziehung" liegt nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich ausschließlich dann vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist danach, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Bezug genommen ist damit auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist. Abweichend hiervon kann ein - dann hälftiger - Mehrbedarf wegen Alleinerziehung nach der Rechtsprechung des BSG ausnahmsweise ebenfalls anzuerkennen sein, wenn sich getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen. In dieser Konstellation ist es weder angemessen, Berechtigten den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen noch erscheint es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Das BSG hat deshalb für diese Gestaltung der hälftigen Aufteilung der Pflege und Erziehung die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 3 SGB II teleologisch reduziert und den Mehrbedarf auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung begrenzt.

Leistungen für Behinderte im SGB II

Bundessozialgericht - B 14 AS 34/14 R - Urteil vom 12.11.2015

Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben ist über die Verweisung in § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf das SGB III, dass die Aussichten eines behinderten Menschen, am Arbeitsleben teilzuhaben, wegen Art oder Schwere der Behinderung i.S. des § 2 Abs. 1 SGB IX nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und diese Menschen deshalb Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen (§ 19 Abs. 1 SGB III). Daraus folgt, dass nicht jede von § 2 Abs. 1 SGB IX erfasste Behinderung auch die Voraussetzungen des § 19 SGB III erfüllt, wenn aus der Behinderung keine Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit folgen. Vielmehr müssen die Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben behinderungsbedingt nötig sein.

Unfreiwillige Arbeitslosigkeit

Sozialgericht Reutlingen - S 4 AS 114/14 - Urteil vom 23.03.2016

Beim Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 2 FreizügG/EU bleibt die Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Tätigkeit ohne konkrete zeitliche Einschränkung, dauerte die Beschäftigung weniger als ein Jahr, während der Dauer von sechs Monaten, unberührt. D.h. der Unionsbürger wird, obwohl er keine Arbeit hat und eine Arbeit sucht, aufenthaltsrechtlich als Arbeitnehmer angesehen.

"Bereite Mittel"

Bundessozialgericht - B 14 AS 43/14 R - Urteil vom 19.08.2015

Ein dem Guthaben eines Bausparkontos zugeschlagener Zinsertrag ist vor Auszahlung des Guthabens auch dann nicht als Einkommen bedarfsdeckend zu berücksichtigen, wenn der Bausparvertrag vorzeitig gekündigt werden kann. Bedeutung hat die tatsächliche Verfügbarkeit des Wertzuwachses allerdings für die Frage, ob das Einkommen bereits im Monat des Zuflusses als zur Sicherung des Lebensunterhalts "bereites Mittel" bedarfsdeckend zu berücksichtigen ist. Es kommt nämlich bei Berücksichtigung einer Einnahme als Einkommen in einem abschließenden Prüfungsschritt darauf an, ob zugeflossenes Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken.

Demgemäß ist etwa eine nach erstmaliger Beantragung von Alg II angefallene Erbschaft erst ab dem Zeitpunkt bedarfsdeckend als Einkommen zu berücksichtigen, in dem sie als "bereites Mittel" zur Verfügung steht. Ebenso sind gepfändete Anteile des Einkommens von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, solange sie nicht als "bereite Mittel" zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehen. Ungeschriebenes zusätzliches Tatbestandsmerkmal von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist mithin, dass als Einkommen nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen sind, die im Monat des Zuflusses als "bereite Mittel" zur Existenzsicherung eingesetzt werden können.

Aufenthaltsrecht für Unionsbürger

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 2 AS 102/16 B ER - Beschluss vom 05.04.2016

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfordert die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II zur Umsetzung des Willens des Gesetzgebers bei Unionsbürgern regelmäßig eine "fiktive Prüfung" des Grundes beziehungsweise der Gründe ihrer Aufenthaltsberechtigung. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

Bildungsgutschein und Klage hierauf

Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AS 167/16 B ER - Beschluss vom 18.05.2016

Ein Bildungsgutschein hat immer die Förderung einer konkreten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bei einem konkreten Maßnahmeträger zum Gegenstand. Dies bedeutet verfahrensrechtlich, dass grundsätzlich in Bezug auf jede Maßnahme, für die ein Bildungsgutschein begehrt wird, ein gesondertes Verwaltungs- und Gerichtsverfahren - vorbehaltlich einer objektiven Klagehäufung im Sinne von § 56 SGG - durchzuführen ist.

Wenn ein Kläger im laufenden Klageverfahren die Erteilung eines Bildungsgutscheines für eine andere Maßnahme als die zunächst angestrebte wünscht, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 99 Abs. 1 SGG. Die Ausnahmeregelung in § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG, wonach als eine Änderung der Klage nicht anzusehen ist, wenn ohne Änderung des Klagegrunds statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird, ist dann nicht einschlägig. Denn eine Änderung des Klagegrunds liegt vor, wenn sich der dem Klageantrag zugrundeliegende Lebenssachverhalt ändert. Die beabsichtigte Teilnahme an einer anderen Maßnahme als der ursprünglich vorgesehenen ist in diesem Sinne ein anderer Lebenssachverhalt.

Schätzung von Einkommen

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 AS 5120/14 - Urteil vom 24.05.2016

Bei der Schätzung des Einkommens durch den Leistungsträger handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, vielmehr sind Voraussetzungen, Durchführung und Ergebnis einer Schätzung gerichtlich voll überprüfbar. Im Rahmen des § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F. sind in diesem Fall vom Grundsicherungsträger die zur Bestimmung der Grundlagen der Schätzung möglichen Ermittlungen von Amts wegen vollständig durchzuführen und deren Ergebnisse zusammen mit den zur Schätzung eingestellten Überlegungen vollständig und nachvollziehbar im Bescheid wiederzugeben. Im Rahmen der nach § 3 Abs. 6 Alg II-V a.F. durchzuführenden Schätzung ist der Antragsteller vorher anzuhören. Die gewonnenen Schätzergebnisse müssen schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein und der tatsächlichen Situation möglichst nahekommen.

Unionsbürger mit Freizügigkeitsberechtigung

Bundessozialgericht - B 4 AS 24/14 R - Urteil vom 17.02.2016

Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind - über den Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 1 SGB II hinaus - auch diejenigen Unionsbürger "erst-recht" von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgenommen, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügen. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist insoweit planwidrig lückenhaft, als sie nicht ausdrücklich den Ausschluss auch derjenigen normiert, die über keine materielle Freizügigkeitsberechtigung oder ein anderes materielles Aufenthaltsrecht verfügen, weil sie einen Leistungsausschluss schon für solche Ausländer anordnet, die sich auf eine solche materielle Freizügigkeitsberechtigung im Sinne des FreizügG/EU berufen können.

Aufrechnung mit 30 % der Leistungen

Bundessozialgericht - B 14 AS 20/15 R - Urteil vom 09.03.2016

Soweit in der Aufrechnung gegen den Willen des Leistungsberechtigten ein eigenständiger Eingriff in dessen Dispositionsfreiheit als Ausdruck seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Artikel 2 Abs. 1 GG liegt, weil ihm die bewilligten Leistungen nicht in voller Höhe zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er wahrt die Vorgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Aufrechnung nach dem SGB II dient mit der Privilegierung der Leistungsträger als Gläubiger einer Erstattungsforderung gegen einen Leistungsberechtigten, der durch vorwerfbares Handeln zu Unrecht existenzsichernde Leistungen erhalten hat, zum einen einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Zum anderen ist die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen mit einem Erstattungsanspruch geeignet, diesen Zweck zu erreichen, ohne dass ein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Rückführung einer Erstattungsforderung gegen einen Leistungsberechtigten zur Verfügung steht. Seine Heranziehung zur Erstattung ihm zu Unrecht erbrachter Leistungen gegen seinen Willen wahrt zudem die Grenzen der Angemessenheit. Denn auch im Rahmen der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits des Leistungsträgers und derjenigen, die zu Unrecht erbrachte Leistungen mit ihren Steuern finanzieren, und andererseits der Leistungsberechtigten ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen für eine Aufrechnung eine Ermessensausübung und die Möglichkeit ergänzender Leistungen während einer Aufrechnung vorsehen. Den Interessen des Leistungsberechtigten kann durch diese Korrekturoptionen im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen werden.

Schülerbeförderungskosten

Bundessozialgericht - B 4 AS 39/15 R - Urteil vom 17.03.2016

Was unter der "nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs" zu verstehen ist, lässt sich der Vorschrift des § 28 Abs. 4 SGB II selbst nicht entnehmen. Diese Begriffe werden im Grundsicherungsrecht auch nicht definiert oder in anderem Zusammenhang verwendet. Ebenso sind sie umgangssprachlich nicht klar konturiert. Die Gesetzesmaterialien sind insoweit ebenso wenig ergiebig. Dort werden die Begriffe "nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs" zunächst durch "Primärstufe, Sekundarstufe I und II" und später beispielhaft als "Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule, Gemeinschaftsschule" umschrieben. Dem LSG ist zuzugeben, dass der "gewählte Bildungsgang" jedoch nicht mit der Schulstufe gleichgesetzt werden kann, denn diese ist nicht wählbar. Ferner ist letzterer Konkretisierungsversuch auch insoweit unschlüssig, als etwa die Gesamtschule in zahlreichen Bundesländern sowohl die Schulart der Realschule als auch des Gymnasiums umfasst.

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Elterngeld

Elterngeld und Erholungsurlaub

Bundessozialgericht - B 10 EG 3/14 R - Urteil vom 15.12.2015

Das Erfordernis "keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben" und das danach maßgebliche Fehlen eines Tätigseins entspricht der in den Materialien zum BEEG zum Ausdruck kommenden Zielrichtung des Elterngeldes: Dieses soll die tatsächliche Verfügbarkeit von Zeit, die zuvor mit Arbeit verbracht wurde, für die Betreuung und Erziehung des Kindes sicherstellen; das Elterngeld beschränkt sich insoweit nicht lediglich auf seine Entgeltersatzfunktion. Hiervon ausgehend hatte das BSG in seinem Urteil vom 29.8.2012 den Elterngeldbezug in Fällen einer - bezahlten - endgültigen Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ermöglicht, hingegen hatte er in Fällen eines - bezahlten oder unbezahlten - Erholungs- oder Sonderurlaubs bzw. Sabbaticals die Antwort auf die Frage, ob die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit den Zugang zum Elterngeld ermöglicht, bisher offengelassen. Das BSG verneint diese Frage in Bezug auf den Erholungsurlaub nunmehr: Während der Zeit bezahlten Urlaubs besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes stellt das Gesetz nicht Erholungsurlaub zur Verfügung, sondern den davon zu unterscheidenden Anspruch auf Elternzeit (§ 15 BEEG), welcher vom Arbeitnehmer vorab schriftlich vom Arbeitgeber zu verlangen ist (§ 16 BEEG).

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Arbeitsförderungsrecht

Arbeitsvertrag nach Insolvenzantrag

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 13 AL 1503/15 - Urteil vom 24.05.2016

Ein gesetzlich geregelter Ausschlusstatbestand der Gestalt, dass ein Anspruch auf Insolvenzgeld dann nicht besteht, wenn nach Anordnung der vorläufigen Maßnahmen im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Arbeitsvertrag geschlossen wird, ist nicht gegeben. Auch aus dem Sinn und Zweck des Insolvenzgeldes ergibt sich nichts Anderes. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber den Insolvenzgeldschutz für alle Arbeitsverhältnisse, die nach Einleitung des Insolvenzverfahrens begründet werden, ausschließen und einen Bezug von Insolvenzgeld generell verhindern wollte. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik oder dem Sinn und Zweck des Gesetzes.

Arbeitseinkommen

Bundessozialgericht - B 3 KS 1/15 R - Urteil vom 18.02.2016

Die Regelung des § 15 Abs. 1 SGB IV, wonach Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit ist, stellt die Parallelität zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht in materiell-rechtlicher Hinsicht her. Maßgeblich für die Einordnung als Arbeitseinkommen ist folglich, was nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen bewertet wird. Dabei ist der Begriff des Arbeitseinkommens i.S. des § 15 SGB IV nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 18 EStG. Ausnahmsweise sind z.B. Einkünfte, die zivilrechtlich aus Vermietung und Verpachtung resultieren, dann als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu werten (und somit Arbeitseinkommen), wenn die Vermietung und Verpachtung sich als unselbstständiger Teil einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit darstellt und von dieser nicht zu trennen ist, weil auch der Gewerbebetrieb mit dem verpachteten Gegenstand "wirtschaftet".

Buchrezension

Richter, Die neue soziale Pflegeversicherung - PSG II
Nomos - Verlag, 1. Aufl. 2016, 324 Seiten, € 38,-
ISBN: 978-3-8487-2648-6

Die soziale Pflegeversicherung ist eines der jüngsten Kinder im SGB und steht schon vor ihrer größten Reform seit ihrer Einführung 1995. Nachdem in den vergangenen Jahren der Gesetzgeber schon Schritte hin zu einer Umgestaltung unternommen hatte, folgt jetzt zum 01.01.2017 der komplette Umbau.
Das Buch gliedert sich in 12 Teile, die grob in drei Abschnitte unterteilt werden können: Die Teile A - H beinhalten die Leistungen für die Betroffenen und die Pflegepersonen, die Teile J und K behandeln die Vergütungsregelungen für ambulante und stationäre Pflegeinrichtungen sowie die Qualitätssicherung, Teil L dreht sich um die Finanzierung der Reform.
Abschnitt A erläutert die Zielsetzungen der Pflegereform. Was sind die allgemeinen Zeile der Pflegeversicherung, warum bestand aktuell Handlungsbedarf und was ist tatsächlich geändert worden.
Den größten Praxisbezug haben die Abschnitte B - H. Was sind die Zielsetzungen der Reform? Wie definiert sich der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff? Ausführlich werden die zukünftig geforderten Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen beschrieben. Jedes einzelne der jetzt acht Module wird umfassend erläutert. Sie ersetzen die früheren drei Bereiche der Grundpflege plus hauswirtschaftlicher Versorgung. Die Formen der Hilfeleistungen werden nun mit Punkten bewertet.
Ein weiterer Abschnitt befasst sich mit dem "Neuen Begutachtungsasessment" (abgekürzt NBA). Wie werden die Pflegegrade ermittelt und welche Leistungen können dementsprechend verlangt werden? Das NBA besteht aus sechs Modulen (Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen, Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte). Welcher Bewertungsmaßstab gilt hier? Was müssen Gutachter beurteilen und bewerten?
Im anschließenden Teil D geht es um die fünf Pflegegrade (die früheren drei Pflegestufen) und die Gewichtung der Einzelfeststellung jeweils innerhalb der Module.
In Abschnitt F stellt der Autor klar, daß die Korrekturen bzgl. der Leistungen für die Betroffenen in erster Linie sprachlich klarer formuliert sind. Inhaltlich sind nur wenige Änderungen vorgenommen worden; das Pflegestärkungsgesetz I hat schon wesentliche Neuerungen eingeführt, - wie beispielsweise die zusätzlichen Leistungen für ambulant betreuten Wohngruppen.
Die Übergangsregelungen und den Bestandsschutz findet der Leser in Kapitel G. Ein Extrakapitel ist der gestärkten Hilfe in Form der Beratung gewidmet. Ein gesondertes Kapitel erhält ebenfalls die soziale Absicherung der Pflegepersonen. Die letzten Abschnitte, J, K und L sind eher etwas für "Insider" und haben mit dem Alltag in der Pflege weniger zu tun.
Jedes Kapitel beinhaltet Praxistipps, die die Handhabung des neuen Pflegeversicherungsgesetzes erleichtern.
Das Buch ist vollgepfropft mit Informationen. Die Pflegeversicherung ist derzeit im Umbau, so daß der Autor noch nicht auf Erfahrungswerte zurückgreifen kann. Er muß sich daher auf Zahlen, Aufzählungen, Listen, Tabellen, Diagramme und Schaubilder zurückziehen. Kaum hat der Leser eine Grafik verinnerlicht und verstanden, folgt schon die nächste. In dem Bemühen, möglichst alle Neuerungen erschöpfend darzustellen, aber gleichzeitig vom Umfang her ein Buch für den täglichen Gebrauch zu schreiben, war der Autor zu dieser Darstellungsweise gezwungen. Das große Verstehen bleibt zunächst aus. Wenn man die Zusammenhänge und Reformen erst einmal im Groben begriffen hat, erweist das Buch seinen Nutzen. Zum Einstieg in die Materie taugt es weniger. Als Schilderung der Reformen ist das Buch gut, auch zum Nachlesen einzelner Probleme, - wenn man genau weiß, was man sucht.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales, "Übersicht über das Sozialrecht"
Bildung und Wissen Verlag und Software GmbH, 13. Aufl. 2016, 1250 Seiten + CD - ROM, € 36,-
ISBN: 978-3-8214-7252-2

Titel und Inhalt des Buches stammen überein: Eine Übersicht über das Sozialrecht. Nicht beschränkt auf die einzelnen Bücher des SGB, sondern darüber hinausgehend. Ein kurzes Kapitel ist dem Sozialbudget Europas und der Bundesrepublik gewidmet. Kurz: Alles, was man mit dem Schlagwort "Sozial" verbinden kann. "Sozial" ist nicht beschränkt auf die abhängig Beschäftigten. Das wird heute schon in der Sozialgerichtsbarkeit gehandhabt, für die die Sozialversicherung zwar das größte, aber nicht der einzige Aufgabengebiet darstellt.
Die Autoren stammen mehrheitlich aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, daneben Bundesministerium für Gesundheit, für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, des Inneren, aber auch aus Bundesbehörden, wie z. B. dem Bundesrechnungshof, dem Bundesausgleichsamt; ein Richter vom BSG, ein Mitarbeiter der DR Westfalen, des Amtes für Ausbildungsförderung Thüringen sind auch darunter.
Zwar orientiert sich der Aufbau zunächst an den 12 Büchern des SGB, aber nach dem 12. Buch (da wäre ja eigentlich Schluß) werden auch andere soziale Problemlagen mit einbezogen, z. B. der Familienlastenausgleich oder Leistungen an ausländische Flüchtlinge, internationale Sicherung oder Sozialgerichtsbarkeit. Wie schon in der Einführung gesagt, geht es um "Soziales für jedermann" unter jedem Aspekt, von der Alterssicherung der Selbständigen über die Hilfen für Spätaussiedler bis hin zur Aufstiegsfortbildungsförderung.
Die ersten Kapitel orientieren sich strikt am Aufbau des Sozialgesetzbuches, Kapitel sechs ist beispielsweise das Kapitel über die Rentenversicherung. Jedes die zwölf Kapitel ist praktisch ein "Lehrbuch im Kleinformat". Z. B. das erwähnte 6. Kapitel:
1. Geschichte
2. Bedeutung
3. Rentenreform 1992
4. Reformgesetzgebung, die damit im Zusammenhang steht
5. versicherter Personenkreis
6. Leistungen:
7. Altersrenten
Erwerbsminderungsrenten
8. Rentenrechtliche Zeiten
9. Rentenberechnung
10. Organisation
11. Finanzierung
12. Übergangsregelungen für die neuen Bundesländer
Nach den zwölf Kapiteln geht es weiter mit sozialen Gesetzen, die damit im engen Zusammenhang stehen, z. B.
- soziale Sicherung der freien Berufe
- soziale Sicherung der Beamten,
- zusätzliche Altersvorsorge generell (Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfeger, die Seemannskasse, Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung der Orchestermusiker),
- Alterssicherung der Landwirte
- Familienlastenausgleich,
- Ausbildungsförderung,
- Wohngeld,
- soziale Leistungen an ausländische Flüchtlinge (Asylbewerberleistungsgesetz),
- Lastenausgleich,
- Hilfen für Spätaussiedler,
- Kriegsopferversorgung,
- internationale soziale Sicherung,
- Sozialgerichtsbarkeit. 
Abschluß und gleichzeitig "Exot" ist eine Abhandlung über das Sozialbudget. Sie ist "systemfremd" und wirkt, als ob der Jahresbericht des Ministeriums für Arbeit und Soziales in ein Kompendium zum Sozialrecht der BRD zusammengefaßt werden sollte.
Im Gegensatz zu den vorhergehenden Kapiteln enthält das Kapitel Statistiken und Grafiken. Im Kontext wirkt es sachfremd. Hier geht es eher um Zahlen, Finanzen, Budgets. In allen Kapiteln vorher war es das, was der Titel verspricht: Ein Überblick über das Sozialrecht. Jedes Kapitel für sich ist sehr detailliert. Das wird schon durch die Autoren gewährleistet: Diese arbeiten in den einschlägigen Ministerien / Behörden; so wird Kapitel elf – Pflegeversicherung – von Mitarbeitern des Bundesministeriums für Gesundheit betreut. Als "Lehrbuch im Kleinen" böte es sich an.
Das Dilemma des Buches ist, daß es zwischen allen Stühlen sitzt. Eine bestimmte Zielgruppe für das Buch ist nur schwer vorstellbar: Berater in Sozialverbänden oder Organisationen oder Rechtsabteilungen suchen sich eher ein Buch, das speziell auf ihren Beratungsbereich zugeschnitten ist (z. B. Arbeitsförderung, Rente, Pflege etc.). Laien, die sich einen Überblick verschaffen wollen, greifen eher zu einem Handbuch, nicht zu einem 1250 Seiten Wälzer.
Man kann es loben als "Fundgrube" oder kritisieren, daß einfach zu viele detaillierte Informationen hineingepackt sind. Jedes Kapitel für sich bzw. drei oder vier Kapitel zusammengefasst sind gut. In seiner Gesamtheit ist es erschlagend. Es passt noch am ehesten als Ausbildungsliteratur, um einen Überblick über das gesamte Sozialrecht zu vermitteln. Als "Sammelband von Kurzlehrbüchern" könnte man es am ehesten vermarkten. Vielleicht passt es Rechtsanwälten, die immer 'mal wieder die verschiedensten Bereiche des Sozialrechts streifen. Dann hätte der Verlag aber das Drei- bis Vierfache verlangen können.

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Nächste Ausgabe

Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im September 2016!

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