Ausgabe    6/2015 

November vom 01.11.2015 

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     Rechtsprechung

Schwerbehindertenrecht

Soziales Entschädigungsrecht

Vertragsarztrecht

Verfahrensrecht

Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Krankenversicherung

Unfallversicherung

Rentenversicherung

Sachverständigenvergütung

Anwaltshonorar

Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Sozialhilfe SGB XII

     Buchrezension

     Service

Herausgeber und verantwortlich im Sinne des Pressegesetzes Dorothea Strake
Schulstr. 90, 41372 Niederkrüchten

 erscheint alle 2 Monate


Liebe Leser,

unser Kommentar zu den "Versorgungsmedizinischen Grundsätzen" ist gerade in 7. Auflage neu erschienen. Ein Muss für alle, die im Schwerbehindertenrecht stets auf dem Laufenden sein müssen. Bestellungen können Sie hier aufgeben.

Viel Spaß beim Lesen wünscht
Ihr Team des Sozialmedizinischen Verlags.


Rechtsprechung

Schwerbehindertenrecht

"G" bei psychogenem Schwankschwindel

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 103/12 - Urteil vom 25.02.2015

Ein psychogen verursachter Schwankschwindel ist als psychogene Gangstörung zu bewerten. Führt diese dazu, dass der Betroffene ohne fremde Begleitung keine nennenswerten Wege unter ortsüblichen Bedingungen zurücklegen kann, ist das Gehvermögen im Rechtssinne erheblich beeinträchtigt und ist der Nachteilsausgleich "G" festzustellen.

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Rezidivangst bei ungünstiger Prognose verlängert nicht die Zeit der Heilungsbewährung nach Krebserkrankung

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 13 SB 122/14 - Urteil vom 21.07.2015

Heilungsbewährung nach Krebserkrankung bedeutet nicht in erster Linie, dass nach rückfallfreiem Zeitablauf keine erhebliche Rezidivgefahr mehr besteht, sondern, dass die bisherige abstrakte Bewertung der unterstellten körperlichen und seelischen Auswirkungen der Erkrankung nicht mehr gerechtfertigt ist und die Neufeststellung des GdB notwendig wird. Dies pauschale Vorgabe erfährt keine Änderung dadurch, dass der Betroffene aufgrund einer nicht auszuschließenden und erhöhten Rezidivgefahr Ängste verspürt, noch kann eine insgesamt ungünstige Prognose einer bösartigen Erkrankung regelhaft zu einer Verlängerung der Heilungsbewährung führen. Solche Fälle sind vielmehr über die Frage zu lösen, ob die seelische Störung aufgrund der Rezidivangst im Einzelfall den Charakter einer für die Bildung des Gesamt-GdB relevanten psychischen Gesundheitsstörung hat.

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Kein Ehegatten-Prozesskostenvorschuss in GdB-Klageverfahren

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 SB 259/14 B PKH - Beschluss vom 23.03.2015 

Ein Prozesskostenhilfe begehrender Kläger ist grundsätzlich auf seinen Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegen den Ehepartner zu verweisen. Dies gilt allerdings nicht in Klageverfahren, die auf Feststellung des GdB gerichtet sind. Die Geltendmachung des höchstpersönlichen Rechts auf Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft kann nicht von der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Ehepartner abhängig gemacht werden. Es ist die erforderliche Hilfe von der staatlichen Gemeinschaft zu gewähren.

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BSG zu Parkerleichterungen

Das BSG hat die Regelung über die Anerkennung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" ihrem Zweck entsprechend schon immer eng ausgelegt. Grundlage für die Einrichtung dieses Merkzeichens war und ist der Umstand, dass Parkraum für diejenigen Schwerbehinderten geschaffen werden sollte, denen es unzumutbar ist, längere Wege zurückzulegen. Das Merkzeichen "aG" soll die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der Wege infolge der gewährten Parkerleichterungen ausgleichen. Wegen der begrenzten städtebaulichen Möglichkeiten, Raum für Parkerleichterungen zu schaffen, sind hohe Anforderungen zu stellen, um den Kreis der Begünstigten klein zu halten. Dies gilt erst recht, weil nach Abschnitt I Nr. 1 zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 VwV-StVO noch weitere umfangreiche Parkerleichterungen, wie z.B. die Ausnahme vom eingeschränkten Haltverbot, gewährt werden und sich der Kreis der berechtigten Personengruppen über das Merkzeichen "aG" hinaus zunehmend auf andere Personengruppen erweitert.

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Zu den Voraussetzungen für "aG"

Bundessozialgericht - B 9 SB 2/14 R - Urteil vom 11.08.2015

"Dauernd außerstande" sein, ein Kunstbein zu tragen, bedeutet, prothetisch nicht versorgbar zu sein. Es darf keine prothetische Versorgung möglich sein, der betroffene behinderte Mensch muss ständig bzw. immer außerstande sein, ein Kunstbein zu tragen.

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Bewertung psychischer Störungen

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 7 SB 100/13 - Urteil vom 16.06.2015

Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist. Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus.

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Soziales Entschädigungsrecht 

Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei Verletzung der Informationspflicht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 13 VJ 29/12 - Urteil vom 01.07.2015

Über einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann ein Zustand hergestellt werden, der bestehen würde, wenn keine Pflichtverletzung des zuständigen Sozialleistungsträgers erfolgt wäre. Der Sozialleistungsträger ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die bei ihm geführten Akten daraufhin zu überprüfen, ob Anlass für eine Beratung eines potentiellen Leistungsempfängers besteht. Anders ist das jedoch bei einer nicht formell publizierten "neuen" Entschädigungsregelung, die sich auf einen begrenzten, namentlich bekannten Personenkreis bezieht. Hier hätte der Leistungsträger die Betroffenen unterrichten müssen.

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Vertragsarztrecht

Arzneimittelregress gegen Vertragsarzt bei unwirtschaftlichem Bezugsweg

Bundessozialgericht - B 6 KA 18/14 R - Urteil vom 13.05.2015

Ein Vertragsarzt, der berechtigt ist, Arzneimittel (hier Gerinnungsfaktoren) vom Hersteller beziehen und ohne Zwischenschaltung einer Apotheke unmittelbar an den Patienten abzugeben, handelt unwirtschaftlich, wenn er trotzdem die vom Patienten benötigten Gerinnungsfaktoren verordnet und damit kostenintensiver über eine Apotheke an den Patienten abgeben lässt.

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Verfahrensrecht

Befangenheit des Sachverständigen

Bayerisches Landessozialgericht - L 2 SF 64/13 B - Beschluss vom 25.09.2015

Ein fortbestehendes Beratungsarztverhältnis zwischen dem Sachverständigen und dem beklagten Unfallversicherungsträger begründet die Besorgnis der Befangenheit. Die Unfallversicherungsträger haben kein eigenes ärztliches Personal und bedienen sich deshalb der Hilfe von - meist selbstständigen oder anderweitig beschäftigten - beratenden Ärzten, mit denen sie dauerhafte Vertragsbeziehungen unter Einschluss einer Vergütung aufbauen und die insbesondere die Aufgabe haben, in Streitfällen zu eingeholten Gutachten aus Sicht der Beklagten Stellung zu nehmen. Abgesehen von der gezahlten Vergütung, setzt ein solches Beratungsarztverhältnis eine besondere Vertrauensbeziehung voraus, in dem sich der Unfallversicherungsträger darauf verlässt, dass der beratende Arzt die Interessen der Unfallversicherungsträger in vollem Umfang wahrnimmt. Hieraus entsteht eine besondere Nähe zum Unfallversicherungsträger, die aus Sicht der Versicherten auch bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bzw. Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Eine Aussage, dass der Sachverständige tatsächlich parteilich oder voreingenommen ist, ist damit nicht verbunden, aber auch nicht notwendig.

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Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer

Entschädigung und Schadenersatz

Bundessozialgericht - B 10 ÜG 5/14 R - Urteil vom 05.05.2015

Als entgangen gilt nach Maßgabe des § 252 Satz 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Entschädigung nach dem ÜGG ist hingegen auf erlittene Vermögenseinbußen zugeschnitten. Die Entschädigung ist kein Schadensersatz. Sie stellt vielmehr in Anlehnung an § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Schadensausgleich nach enteignungs- und aufopferungsrechtlichen Grundsätzen dar. Beabsichtigt ist ein Ausgleich der erlittenen Vermögenseinbuße, aber grundsätzlich keine Naturalrestitution.

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Kein Anspruch auf Polkörperdiagnostik

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 1 KR 862/12 - Urteil vom 28.01.2014

Die Polkörperdiagnostik ermöglicht im Rahmen einer künstlichen Befruchtung eine genetische Untersuchung der entnommenen Eizelle und soll die Zeugung eines kranken Kindes und damit gegebenenfalls eine zum Abbruch führende Schwangerschaft oder eine schwerwiegende Gesundheitsstörung beim Embryo verhindern. Sie stellt keine von der Gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmende Leistung dar.

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"Einnahmen zum Lebensunterhalt"

Bundessozialgericht - B 1 KR 22/14 R - Urteil vom 08.09.2015

Für eine gegenüber § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V funktionsdifferente Auslegung des Begriffs der Einnahmen zum Lebensunterhalt besteht im Rahmen des § 55 Abs. 2 SGB V kein Anlass. Der Gesetzgeber hat die Formulierung bewusst entsprechend dem bis 31.12.2003 geltenden Recht gewählt. Vorgängerregelung des § 55 Abs. 2 SGB V war § 61 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 SGB V a.F.. Hiernach hatte die KK bei der Versorgung mit Zahnersatz den von den Versicherten zu tragenden Anteil der Kosten nach § 30 Abs. 2 SGB V a.F. zu übernehmen, wenn die Versicherten unzumutbar belastet würden. Eine unzumutbare Belastung lag vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 v.H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschritten. Unter den gleichen Voraussetzungen regelte § 61 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB V a.F. die vollständige Befreiung von Zuzahlungen (heute § 62 SGB V). Hätte der Gesetzgeber ab 1.1.2004 die unzumutbare Belastung in § 55 Abs. 2 und § 62 SGB V unterschiedlich regeln wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Das Gegenteil ist der Fall. In der Gesetzesbegründung zum GMG heißt es zu § 55 Abs. 2 SGB V, dass entsprechend dem bisher geltenden Recht Versicherte in Fällen einer unzumutbaren Belastung Anspruch auf die doppelten Festzuschüsse und damit auf eine vollständige Übernahme der Kosten der jeweiligen Regelversorgung haben (BT-Drucks 15/1525 S 92 zu § 55 Abs. 2 SGB V).

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Diagnose einer PtBS

Bayerisches Landessozialgericht - L 2 U 351/13 - Urteil vom 29.07.2015

Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung sind:

A. Die Person wurde mit einem traumatischen Ereignis konfrontiert, bei dem die beiden folgenden diagnostischen Kriterien vorhanden waren: 1. die Person erlebte, beobachtete oder war mit einem oder mehreren Ereignissen konfrontiert, die tatsächlichen oder drohenden Tod oder ernsthafte Verletzung oder eine Gefahr der körperlichen Unversehrtheit der eigenen Person oder anderer Personen beinhalteten. 2. Die Reaktion der Person umfasste intensive Furcht, Hilflosigkeit oder Entsetzen.

B. Das traumatische Ereignis wird beharrlich auf mindestens eine der folgenden Weisen wiedererlebt: 1. wiederkehrende und eindringliche belastende Erinnerungen an das Ereignis, die Bilder, Gedanken oder Wahrnehmungen umfassen können. 2. Wiederkehrende, belastende Träume von dem Ereignis. 3. Handeln oder Fühlen, als ob das traumatische Ereignis wiederkehrt (beinhaltet das Gefühl, das Ereignis wiederzuerleben, Illusionen, Halluzinationen und dissoziative Flashback-Episoden, einschließlich solcher, die beim Aufwachen oder bei Intoxikation auftreten). 4. Intensive psychische Belastung bei der Konfrontation mit internalen oder externalen Hinweisreizen, die einen Aspekt des traumatischen Ereignisses symbolisieren oder an Aspekte desselben erinnern. 5. Körperliche Reaktionen bei der Konfrontation mit internalen oder externalen Hinweisreizen, die einen Aspekt des traumatischen Ereignisses symbolisieren oder an Aspekte desselben erinnern.

C. Anhaltende Vermeidung von Reizen, die mit dem Trauma verbunden sind, oder eine Abflachung der allgemeinen Reagibilität (vor dem Trauma nicht vorhanden). Mindestens drei der folgenden Symptome liegen vor: 1. bewusstes Vermeiden von Gedanken, Gefühlen oder Gesprächen, die mit dem Trauma in Verbindung stehen, 2. bewusstes Vermeiden von Aktivitäten, Orten oder Menschen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen, 3. Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte des Traumas zu erinnern, 4. deutlich vermindertes Interesse oder verminderte Teilnahme an wichtigen Aktivitäten, 5. Gefühl der Losgelöstheit oder Entfremdung von anderen, 6. eingeschränkte Bandbreite des Affektes (z.B. Unfähigkeit, zärtliche Gefühle zu empfinden, Gefühl einer eingeschränkten Zukunft (z.B. erwartet nicht, Karriere, Ehe, Kinder oder ein normal langes Leben zu haben).

D. Anhaltende Symptome erhöhten Arousals (vor dem Trauma nicht vorhanden). Mindestens zwei der folgenden Symptome liegen vor: 1. Schwierigkeiten, ein- oder durchzuschlafen 2. Reizbarkeit oder Wutausbrüche 3. Konzentrationsschwierigkeiten 4. übermäßige Wachsamkeit (Hypervigilanz) 5. übertriebene Schreckreaktionen

E. Das Störungsbild (Symptome unter Kriterium B, C, D) dauert länger als einen Monat.

F. Das Störungsbild verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.

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Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit

Bundessozialgericht - B 2 U 10/14 R - Urteil vom 23.04.2015

Die Konsensempfehlungen aus dem Jahre 2005 bilden weiterhin den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ab. Die naturwissenschaftliche Kausalitätsprüfung ist zwar eine der Bindung fähige tatsächliche Feststellung der Instanzgerichte, jedoch sind nach ständiger Rechtsprechung die die einzelnen Tatbestandsmerkmale der jeweiligen BK unterfütternden allgemeinen (generellen) Tatsachen, die für alle einschlägigen BK-Fälle gleichermaßen von Bedeutung sind, anhand des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands auch revisionsrechtlich überprüfbar.

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Voraussetzungen für Reha

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 R 911/15 - Urteil vom 15.10.2015

Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können; nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind. Zu prüfen ist, ob der Versicherte unabhängig von den Besonderheiten des gerade innegehaltenen Arbeitsplatzes den typischen Anforderungen des ausgeübten Berufs noch nachkommen kann. Eine Gefährdung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn nach ärztlicher Feststellung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Funktionseinschränkungen damit zu rechnen ist, dass ohne Leistungen zur Teilhabe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eintritt; vorübergehende Erkrankungen (Akutfälle) reichen nicht. Es muss die Gefahr einer "Ausgliederung" aus Arbeit, Beruf und Gesellschaft bestehen. Der Eintritt der Minderung darf nicht nur möglich sein; es muss die begründete Aussicht bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eintritt. Die Gefährdung der Erwerbsfähigkeit ist erheblich, wenn nach ärztlicher Feststellung durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit (regelmäßig 3 Jahre) mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu rechnen ist. Eine geminderte Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben nicht unwesentlich eingeschränkt ist und der Versicherte daher nicht mehr in der Lage ist, seinen Beruf normal auszuüben; die Minderung hat im Gegensatz zur Gefährdung bereits zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt.

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Bewertung dissoziativer Störungen.

Bayerisches Landessozialgericht - L 13 R 687/13 - Urteil vom 03.08.2015

Nach den Leitlinien der Deutschen Rentenversicherung zur sozialmedizinischen Begutachtung ergibt sich, dass ätiologisch dissoziative Störungen in Verbindung mit traumatischen Ereignissen in ungelösten Konflikten oder gestörten Beziehungen gesehen werden. Sie äußern sich durch motorische, sensorische oder sensible Funktionsstörungen, nicht epileptische Anfälle oder Desintegration psychischer Funktionen, z.B. dissoziative Amnesie. Es besteht eine hohe Komorbidität mit Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen und somatoformen Störungen. Bei anhaltender massiver Ausprägung der Störung kann es danach zu dauerhaften quantitativen und qualitativen Leistungseinschränkungen kommen. Eine solche Feststellung sollte allerdings immer erst nach mindestens zwei Behandlungsversuchen in stationärem Rahmen erfolgen.

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Reha vom Rentenversicherungsträger

Bundessozialgericht - B 13 R 12/14 R - Urteil vom 16.06.2015

Versicherte, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind und die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung erfüllt haben, können vom Rentenversicherungsträger keine medizinischen Leistungen zur Reha beanspruchen, um lediglich ihr Leistungsvermögen für die Tätigkeit in einer solchen Werkstatt zu erhalten oder wiederherzustellen.

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Vergütungsanspruch von Begutachtungszentren

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - 15 SB 183/15 B - Beschluss vom 17.09.2015

Gemäß § 14 JVEG kann die oberste Landesbehörde mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen. Nach dem klaren Wortlaut der Norm kann mithin die Vereinbarung nur mit natürlichen Personen und somit nicht mit dem Zentrum für Begutachtungen (Facharztzentrum C) geschlossen werden.

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Anwaltshonorar

Zur Rahmengebühr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1453/15 B - Beschluss vom 30.09.2015

Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden. In der Regel erfordert die Annahme der Höchstgebühr das mehrere Kriterien als (weit) überdurchschnittlich zu bewerten sind.

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Zu Nr. 3106 VV/RVG

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 6 AS 1863/14 - Beschluss vom 08.10.2015

Dass der Gesetzgeber im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 mit Wirkung ab 01.08.2013 in Nr. 3106 Nr. 1 VV/RVG nunmehr eine der Nr. 3104 Nr. 1 Alt. 2 VV/RVG a.F. entsprechende Regelung auch für Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, übernommen hat, bietet als solche und insbesondere auch in Verbindung mit den Gesetzesmaterialien keine Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe seinerzeit bereits die Regelungen, so wie sie sich nach dem 01.08.2013 darstellen, auch für den davor liegenden Zeitraum verwirklicht gesehen oder sehen wollen - insoweit handele es nicht um eine Rechtsänderung, sondern lediglich eine Klarstellung. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, "es sei sachgerechter, den schriftlichen Abschluss eines Vergleichs gebührenrechtlich nicht deshalb anders zu behandeln, wenn statt Wertgebühren Betragsrahmengebühren erhoben werden ", deutet eher darauf hin, es solle und werde nunmehr eine sachlich gerechtfertigte Angleichung von Gebührentatbeständen vorgenommen, d.h. die bisher maßgebliche Rechtslage werde geändert. Jedenfalls stützt dieser Hinweis in den Materialien nicht die Annahme, die neue Regelung habe nur deklaratorischen Charakter. Ebenso wenig kann ihm entnommen werden, der Gesetzgeber habe mit dem neuen Gesetz die Auffassung billigen wollen, die in der alten Fassung eine unbewusste, planwidrige Regelungslücke, die durch eine Analogie zu schließen sei.

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Zur Terminsgebühr

Bayerisches Landessozialgericht - L 15 SF 273/14 E - Kostenbeschluss vom 23.09.2015

Bei der Bewertung der Terminsgebühr ist nach Auffassung des Senats die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat. Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat.

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Zur Terminsgebühr

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 7/14 AS 64/14 B - Beschluss vom 20.07.2015

Nach der Begründung des Entwurfs zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) sollte durch die Ergänzung der Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. VV RVG eine Angleichung an Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG erfolgen. Nach der ganz herrschenden Rechtsprechung zu Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV RVG ist ein "schriftlicher Vergleich" nur ein solcher, der nach § 278 Abs. 6 ZPO oder § 106 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter konstitutiver Mitwirkung des Gerichts geschlossen wird. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber diese herrschende Praxis bekannt war und er diese in die Neufassung von Ziffer 3106 Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. VV RVG übernehmen wollte.

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Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II

Zum Zwang eine Rente zu beantragen

Bundessozialgericht - B 14 AS 1/15 R - Urteil vom 19.08.2015

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hieran knüpft die Vorschrift des § 12a SGB II über vorrangige Leistungen an. Danach sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist (Satz 1). Hiervon abweichend sind sie nicht verpflichtet, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen (Satz 2 Nr. 1). Nach Vollendung des 63. Lebensjahres gehört zu den vorrangigen Leistungen grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf vorrangige Leistungen eines anderen Trägers nicht, können nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II die Leistungsträger nach dem SGB II den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.

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Umzug in eine andere Gemeinde zumutbar?

Sozialgericht Dresden - S 14 AS 8400/12 - Urteil vom 26.06.2015

Zur Festlegung des Vergleichsraums zur Ermittlung einer angemessenen Referenzmiete ist in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von dem Leistungsempfänger im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen. Am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen sind mithin ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

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Zum behinderungsbedingten Mehrbedarf

Bundessozialgericht - B 4 AS 9/15 R - Urteil vom 05.08.2015

Ein Kausalitätserfordernis in dem Sinne, dass eine nach § 21 Abs. 4 SGB II den Mehrbedarf auslösende Maßnahme nur vorliegt, wenn diese selbst schon nach ihrer abstrakten Ausgestaltung speziell auf die Bedürfnisse von behinderten Menschen zugeschnitten ist, ist nicht zugrundezulegen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf knüpft vielmehr typisierend an die Teilnahme an einer Maßnahme an, durch die der Mensch mit Behinderung besser in das Erwerbsleben integriert werden kann (Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII, AsylbLG, § 21 RdNr. 41, Stand April 2012; LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 12.3.2007 - L 19 AS 41/06 - FEVS 58, 515 ff). Ein damit verbundener Mehrbedarf ist möglicherweise sogar umfassender als bei einer nicht speziell oder vorrangig auf die Bedürfnisse von Behinderten ausgerichteten Maßnahme.

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Schlüssiges Konzept zur Miethöhe

Bundessozialgericht - B 4 AS 45/14 R - Urteil vom 16.06.2015

Nach den Grundsätzen, welche die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausfalls der lokalen Erkenntnismöglichkeiten entwickelt haben, ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein Konzept auf Anforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet er ohne ein solches schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf. eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Liegen dennoch keine ausreichenden Daten vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann.

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Teilhabeleistungen

Bayerisches Landessozialgericht - L 7 AS 594/14 - Urteil vom 23.07.2015

Im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat die Wohnungshilfe zum Ziel, die Folgen behinderungsbedingter Erschwernisse auszugleichen, die sich im Leben des behinderten Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben auswirken. Der Förderrahmen beschränkt sich auf die durch die Berufsausübung bzw. Erreichung des Arbeitsplatzes ausgelöste Bedarfslage. Maßnahmen, die ohne unmittelbaren Bezug zur Berufsausübung zum Bestandteil der persönlichen Lebensführung gehören, die Verbesserung der Lebensqualität bewirken sowie elementare Grundbedürfnisse befriedigen und sich auf diese Weise nur mittelbar bei der Berufsausübung auswirken, sind nicht durch Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben förderungsfähig und allenfalls im Wege der Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach § 55 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX zu übernehmen. Die Leistungen müssen also final auf das gesetzlich vorgegebene Ziel der positiven Entwicklung der Erwerbsfähigkeit ausgerichtet sein."

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Einstiegsgeld

Bundessozialgericht - B 4 AS 46/14 R - Urteil vom 05.08.2015

Soll das Einstiegsgeld insbesondere einen Anreiz zur Aufrechterhaltung und dem Ausbau der sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit bei deren Aufnahme setzen, kann das Einstiegsgeld weder in dem einen noch in dem anderen Fall unter Hinweis darauf, dass die Hilfebedürftigkeit aktuell überwunden oder nicht überwunden werde, versagt werden. Auch besagen weder die Höhe des vereinbarten Entgelts noch ggf. eine Befristung für sich alleine, dass durch die Tätigkeit Hilfebedürftigkeit nicht prognostisch überwunden werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung der aufgenommenen Erwerbstätigkeit und wollte man auf den Hilfebedarf der gesamten Bedarfsgemeinschaft abstellen, wohl auch deren Situation. Es ist zu bewerten, ob es eine Grundlage dafür gibt, dass sich aus dieser noch nicht oder bereits bedarfsdeckenden Tätigkeit eine solche entwickeln kann, die geeignet ist, den Hilfebedarf längerfristig zu überwinden.

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Arbeitsbedingte Mehraufwendungen

Bundessozialgericht - B 4 AS 37/14 R - Urteil vom 16.06.2015

Erwerbstätig ist nur jemand, der eine wirtschaftlich verwertbare Leistung gegen Entgelt erbringt, um damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Als Erwerbstätigkeit kann daher auch nur eine Tätigkeit angesehen werden, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt, sodass der Hilfeempfänger durch eigenes Erwerbseinkommen in der Lage ist, jedenfalls zu einem Teil für seine Lebensgrundlage aus eigenen Kräften zu sorgen. Nur unter diesen Voraussetzungen können die Absetzbeträge ihren Sinn und Zweck erfüllen, der einerseits darin liegt, einen pauschalierten Ausgleich für arbeitsbedingte Mehraufwendungen zu schaffen und andererseits einen Anreiz zur Stärkung des Arbeits- und Selbsthilfewillens zu bieten. Vor diesem Hintergrund sind Lohnersatzleistungen wie etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld, die erbracht werden, weil eine Erwerbstätigkeit gerade nicht (mehr) verrichtet wird, kein Arbeitsentgelt. Soweit demgegenüber Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld und die durch den Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem EntgFG in der Rechtsprechung wie Arbeitsentgelt behandelt werden, beruht dies darauf, dass diese Leistungen an ein bestehendes Arbeitsverhältnis anknüpfen oder Entgeltansprüche aus einem solchen voraussetzten.

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Betriebskostennachzahlung für frühere Wohnung

Bundessozialgericht - B 14 AS 40/14 R - Urteil vom 25.06.2015

Die Leistungen für laufende wie für einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dienen der Unterkunftssicherung. Durch die existenzsichernden Leistungen soll der aktuelle räumliche Lebensmittelpunkt beibehalten werden können und sollen so der persönliche Lebensbereich "Wohnung" sowie das Grundbedürfnis "Wohnen" geschützt werden. Der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht sich deshalb grundsätzlich nur auf die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt.

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Nachzahlung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz kein Einkommen

Bundessozialgericht - B 14 AS 17/14 R - Urteil vom 25.06.2015

Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist eine Nachzahlung von Leistungen nach dem AsylbLG nicht von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen, weil nur Leistungen "nach diesem Buch", womit das SGB II gemeint ist, und Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts genannt werden. Hieraus kann jedoch nicht unmittelbar etwas hergeleitet werden, weil es zahlreiche nicht zu berücksichtigende Einnahmen gibt, die auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Sie belegen, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine abschließende Regelung hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens enthält.

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Nachzahlung von laufenden Leistungen

Bundessozialgericht - B 4 AS 32/14 R - Urteil vom 24.04.2015

Wenn Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden.

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Sozialhilfe SGB XII

Zum Vorliegen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 118/14 - Urteil vom 01.10.2015

Eine eheähnliche Gemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dadurch charakterisiert, dass sie eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau darstellt, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Sie zeichnet sich durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- bzw. Wohngemeinschaft hinausgehen. Die Annahme einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft ist also gerechtfertigt, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten bei einer Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar. Folglich führt nicht jede Wohn- und Lebensgemeinschaft zur Annahme einer eheähnlichen bzw. lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, sondern es kommt auf den subjektiven Willen zur Bildung einer solchen zwar nicht rechtlich, aber sittlich als verbindlich empfundenen Gemeinschaft an.

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Buchrezension

Szechenyi
Das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren
Boorberg Verlag, 1. Aufl. 2015, 118 Seiten, € 24,80
ISBN: 978-3-415-05524-7

Das Cover täuscht über den Inhalt. Nur 118 Seiten, DIN A 5 Format; - da denkt man sofort: "Wieder ein Leitfaden für Behörden, wie man einen Widerspruchsbescheid schreiben sollte". Weit gefehlt. Viel Wissen in einem kleinen Buch. Und so detailreich, das selbst gestandene Profis Neues entdecken können.
Laut Begleittext soll der Band eine Orientierungshilfe sein, "… die auf die Behörden zugeschnitten ist." Das Buch ist das perfekte Beispiel dafür, wie man es machen sollte - und wie es in der Praxis nicht gemacht wird. Daher ist es ein wahrer Fundus für den Rechtsberater, der gegen einen Widerspruchsbescheid vorgehen will und erst einmal die formelle Seite "abklopft". Ganz besonders empfehlenswert ist er für Widerspruchsverfahren im Bereich des SGB XII, weil dafür auch viele Formulierungsbeispiele gegeben werden; das heißt aber nicht, daß er in anderen Bereichen nicht genauso hilfreich ist. Im Gegenteil: Formelles Sozialverwaltungsverfahrensrecht ist in allen Bereichen des SGB gleich und die zahlreichen Rechtsprechungsquellen verweisen dementsprechend auch auf andere Bereiche, z. B. SGB II, SGB VI, SGB VII. Fazit: Sehr hilfreich. Für die "schnelle Beratung" vielleicht schon zu detailliert, für tiefergehendes Arbeiten eine wertvolle Hilfe. Bloß nicht unterschätzen!

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Müller - Wenner / Winkler
SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht
C. H. Beck Verlag, 2. Aufl. 2011, 786 Seiten, € 58,-
ISBN: 978-3-406-61072-1

Es sagt einiges über das SGB IX aus, wenn ein "aktueller" Kommentar im Jahr 2015 auf dem Stand 2011 ist. Also nichts Neues im Schwerbehindertenrecht? "Nein!" protestieren alle damit Befassten, "natürlich hat sich hier einiges getan!" Stimmt, aber seien wir ehrlich: Im "richtigen" Schwerbehindertenrecht spielen die Versorgungsmedizin - Verordnung, die Schwerbehindertenausweisverordnung etc. eine viel größere Rolle als ausgerechnet das SGB IX 2. Teil, das den Inhalt dieses Kommentares bildet.
Teil 1 regelt die Rehabilitation; der vorliegende Kommentar beginnt folgerichtig erst bei §§ 69 ff. SGB IX. Teil 2 ist vielleicht nicht gerade das Hauptinteresse der KlägerInnen vor den Sozialgerichten, beinhaltet er doch einen Spagat zwischen Sozialrecht und Arbeitsrecht, nämlich die Integration schwerbehinderter und gleichgestellter ArbeitnehmerInnen. Das besondere Interesse dürfte vielmehr den arbeitsrechtlichen Vorteilen und dem besonderen Kündigungsschutz schwerbehinderter ArbeitnehmerInnen gelten, für die Erlangung der Schwerbehinderung dann nur eine "Zwischenstation" ist.
Natürlich stützt sich der vorliegende Kommentar auch auf aktuelle Rechtsprechung, aber der Begriff "aktuell" hat einen anderen Zeitrahmen als andere Materien: Liest man den Kommentar, so muß die "Hoch"zeit der gerichtlichen Auseinandersetzung Ende der 80er / Mitte der 90er Jahre gewesen sein. Es gibt einige Urteile zwischen 1989 - 1995, dann noch vereinzelt 2000; interessanterweise nicht von Sozialgerichten, sondern BAG und BVerWG. Das zeitlich neueste Urteil datiert von 2010. Das vorausgeschickt, eignet sich der Kommentar vor allem als "Schmöker". Wer schon immer wissen wollte, wie die Aufnahme in die Werkstatt für behinderte Menschen abläuft oder wieso Schwerbehinderte mit dem Nachteilsausgleich "aG" kostenlos im öffentlichen Nahverkehr fahren (ursprgl. geregelt in der Verordnung des Ministerrats für die Reichsverteidigung über Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr vom 23.12.1943), der wird hier bestens bedient. Für die "schnelle Beratung" taugt er nicht (dafür ist die ganze Materie nicht geeignet), aber als wichtiger Lieferant für Hintergrundmaterial.

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Stähler
Inklusion behinderter Arbeitnehmer
Luchterhand Verlag, 1. Aufl. 2013, 358 Seiten, € 45,-
ISBN: 978-3-472-078685

Sozialrechtlich ist der zweite Teil des SGB IX ein "Stiefkind". Mit Erlangen der Schwerbehindertenstatus ist der gravierendste Teil erledigt. Einzelne Vorschriften des ersten Teils sind Teil der Rehamaßnahmen der Rehabilitationsträger, diese spielen dann eher eine Rolle im jeweiligen Verfahren gegen die Rentenversicherung / Bundesagentur für Arbeit / Sozialhilfeträger o. a.
Wie der Titel es schon nahelegt, geht es in "Die Inklusion …" um die Rechte behinderter Arbeitnehmer. Auch wenn die Leistungen in verschiedenen Sozialgesetzbüchern geregelt sind (Z. B. Werkstatt für behinderte Menschen im SGB IX, Persönliches Budget im SGB XII; Schwerbehindertenvertretung im SGB IX), ist es in erster Linie ein arbeitsrechtliches Thema. Der Begriff des Arbeitsplatzes, die Ausgleichsabgabe, - alle Teil des Arbeitsrechts. Dieses Buch hilft nun, den "Spagat" zu bewältigen. Bei den Leistungen, die behinderte Arbeitnehmer beanspruchen können, sind die Kapitel im Wesentlichen immer gleich aufgebaut: Rechtsgrundlage / anspruchsberechtigter Personenkreis / zuständiger Leistungsträger / Art und Höhe der Leistung. Diese Schemata sind übertragbar auch auf andere Kapitel, Leistungen an Arbeitnehmer, Behindertenrechte, etc. Dieser "Leistungskatalog" hilft schon sehr, sich zu orientieren, vor allem durch den gerade genannten Aufbau. Möchte z. B. der schwerbehinderte Mandant wissen, wie er einen Umzug in eine behinderungsgerechte Wohnung finanzieren bzw. bewerkstelligen soll, kann der Berater das betreffende Kapitel "abarbeiten".
Äußerst nützlich ist ein Schaubild, das die Zuständigkeit wischen Jobcenter einerseits und Bundesagentur für Arbeit andererseits verdeutlicht, indem es (vertikal) die jeweilige Leistung und den dazugehörigen Paragraphen aufzählt, und in horizontalen Spalten Kreuzchen macht, wer die Leistung finanzieren muß. Redaktionell etwas unglücklich, daß die Überschrift - Jobcenter oder Bundesagentur für Arbeit - nur einmal am Anfang der Tabelle genannt ist und dann nicht mehr. Notfalls muß der Leser mehrere Seiten zurückblättern, aber das nimmt er gerne in Kauf. Dieses Schaubild und der oben erwähnte Kapitelaufbau für jede einzelne Leistung machen das Buch zu einer Kaufempfehlung.

M. Schörnig - Rechtsanwältin

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Die nächste Ausgabe unserer Zeitschrift erscheint im Januar 2016!

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